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Urteil des BundesgerichtshofsKeine Entschädigung für Kohl-Witwe

Eine Million Euro, die Helmut Kohl als Entschädigung einst zugesprochen wurden, gehen nicht an Maike Kohl-Richter. Der Anspruch sei nicht vererbbar, urteilte das Gericht.

Geht leer aus: Maike Kohl-Richter, hier mit ihrem inzwischen verstorbenen Mann Helmut Kohl 2013 Foto: Jens Meyer/ap

Karlsruhe dpa | Eine Helmut Kohl einst zugesprochene Entschädigung von einer Million Euro fällt nicht an die Witwe des Altkanzlers. Ein solcher Anspruch sei grundsätzlich nicht vererbbar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag. Die Karlsruher Richterinnen und Richter bestätigten ein Urteil des Kölner Oberlandesgerichts (OLG) von 2018. Es ist damit rechtskräftig. Möglich bleibt nun nur noch eine Verfassungsbeschwerde. (Az. VI ZR 248/18 u.a.)

Zahlen sollten Autor und Verlag des Bestsellers „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“, das Kohls Ghostwriter Heribert Schwan nach einem Zerwürfnis ohne dessen Einverständnis geschrieben hatte.

Es enthält Inhalte aus langen vertrauensvollen Gesprächen, die zu einer Zeit geführt wurden, als Schwan noch an Kohls Memoiren arbeitete. Wegen verletzter Persönlichkeitsrechte hatte das Landgericht Köln Kohl 2017 eine Million Euro zugesprochen, nur wenige Wochen vor dessen Tod. Maike Kohl-Richter führte den Rechtsstreit als Alleinerbin weiter.

Eine zweite Entscheidung, die 116 derzeit verbotene Textpassagen betrifft, hob der BGH teilweise auf. Einen Teil der Zitate erklärten die Richter für zulässig. Andere Passagen muss das OLG noch einmal prüfen. Beide Urteile ergingen formal als sogenannte Teilurteile. Denn der ebenfalls verklagte Co-Autor Tilman Jens ist inzwischen gestorben, der Rechtsstreit mit seinen Erben derzeit unterbrochen.

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1 Kommentar

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  • Tja - Deern. Das letzte Hemd hat keine Taschen!



    Ergo - “Allet Kappes - wa (vulgo 🥬!;)) 🙀 🤑 🤪 -

    Handreichung =>



    www.bundesgerichts...bersicht_node.html



    “… Das Landgericht hat die drei Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 1 Mio. € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei nicht vererblich, weshalb der Klageanspruch jedenfalls mit dem Tod des vormaligen Klägers erloschen sei. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. Sie begehrt weiterhin eine Geldentschädigung in Höhe von mindestens 5 Mio. € nebst Zinsen. Auch dieser Rechtsstreit ist hinsichtlich des verstorbenen Zweitbeklagten bzw. seiner Erben unterbrochen. Gegenstand des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung sind deshalb insoweit nur die gegen den Erstbeklagten und gegen die Drittbeklagte geltend gemachten Ansprüche.“

    Liggers. So ist das halt mit den sog. höchstpersönlichen Ansprüchen.

    kurz - Trost. Bei 🪖t wird doch nicht nur! der Oggersheimer Waschbeton übriggeblieben sein. Gelle. Nach lang zuvor Enterbung seiner Söhne! Gellewelle.



    Mal nicht so gierig - Junge Dame.



    Auch für den verbliebenen schäbbigen Rest. Wollnichwoll.



    🥚jòò 🥚jòò - muß ne alte Frau lange für stricken.



    “Seinmer gnädig - das Leben ist hart genug!“ © Tucho



    Always at your servíce - 🧑‍🎄🎅🏻 - & Ohwie lacht - 😇 -

    (ps Der Altkanzler hat das ja schon früh - entscheidend ist - was hintern rauskommt - wa!



    Sowas von auf den Punkt gebracht! Newahr.



    “Die jungen Leute - von heute! Die denken ja schon mit 30 an die Rente!“ ;))



    Wohl wahr - Frauman - muß auch jönne könne - wa!



    Na aber - Si‘cher dat. Dat wüßt ich ever. Da mähtste nix!



    Normal Schonn •