Urteil des Bundesgerichtshofs: Bewertungsportal muss Ärztin löschen
Auf Jameda können Patienten Ärzte und „Heilberufler“ mit Schulnoten bewerten. Eine Hautärztin klagte gegen ihre schlechte Note. Ihr Profil soll nun gelöscht werden.
Im konkreten Fall verlangt eine Kölner Hautärztin von dem Bewertungsportal Jameda, ihr Profil komplett zu löschen. Anlass waren mehrere schlechte Bewertungen, deren Beanstandung durch die Ärztin erst nach Einschaltung eines Anwalts zur Löschung führte. Ihre Gesamtnote stieg danach von 4,7 auf 1,5.
Der BGH entschied nun in der Abwägung zwischen den Persönlichkeitsrechten der Ärztin und der Informationsfreiheit von Jameda zugunsten der Klägerin: Weil die Portalbetreiber bei zahlenden „Premium“-Kunden keine konkurrierenden Ärzte anzeigten, nehme das ihre Rolle als neutraler Informationsmittler zurück. So könnten sie sich auch nicht mehr auf ihre Grundrechte der Meinungs- und Informationsfreiheit berufen. In solchen Fällen überwiege das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Klägerin und ihrem „schutzwürdigen Interesse“, auf dem Bewertungsportal nicht gespeichert und angezeigt zu werden.
Auf Jameda könne Patienten etwa 275.000 Ärzte und „andere Heilberufler“ mit Schulnoten bewerten. Nun muss das Portal entweder sein Geschäftsmodell ändern oder Ärzte auf deren Wunsch löschen.
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