Urteil bestätigt Inzestverbot: Geschwisterliebe nicht erlaubt
Inzest bleibt in Deutschland weiterhin verboten. Damit sollen die Betroffenen vor sich selbst beschützt werden. Doch die Argumente hinken.
BERLIN taz In Deutschland bleibt Inzest eine Straftat. Das entschied am Donnerstag das Bundesverfassungsgericht. Susan K. ist die Mutter vierer Kinder aus der Beziehung zu ihrem Bruder. Sie hatte vor dem Gericht gegen den Inzest-Paragrafen 173 StGB geklagt. Denn auf dessen Grundlage wurden ihr die Kinder weggenommen - und ihr Mann zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt.
2000 Patrick S., im Heim und bei Adoptiveltern aufgewachsen, zieht zu seiner leiblichen Mutter nach Groß-Dalzig zurück. Dort trifft er erstmals Susan K. Beide verlieben sich in einander.
Juni 2001 Das Jugendamt zeigt Patrick und Susan bei der Leipziger Staatsanwaltschaft an. Grund: Verdacht einer Inzest-Beziehung und Missbrauch. Susan ist damals bereits mit dem ersten gemeinsamen Kind Eric schwanger.
2002 Der erste Prozess startet. Patrick wird zu einer hohen Bewährungsstrafe verurteilt. Er brachte den Richter gegen sich auf, weil er Inzest nicht für strafbar hält.
2003 Das Jugendamt nimmt Susan das gemeinsame Kind Eric weg, angeblich soll die junge Mutter mit der Erziehung überfordert sein.
März 2003 Susan und Patrick bekommen ihr zweites Kind, das ihnen direkt nach der Geburt weggenommen wird.
2004 Patrick wird jetzt zum zweiten Mal verurteilt und muss ins Gefängnis. Dort entschließt er sich unter dem Druck der Behörden, sich sterilisieren zu lassen. Auch das dritte gemeinsame Kind Nancy wird Susan vom Jugendamt entzogen.
2006 Nach der Entlassung Patricks aus dem Gefängnis, wird Susan unter Druck gesetzt, ihr jüngstes Kind Safira abzugeben. Die Tochter stammt aus einer Beziehung zu einem Nachbarn. Das Jugendamt sichert der Mutter dafür zu, dass sie das vierte Kind mit Patrick Sofia dafür behalten könne.
2008 Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass die Beziehung Susan und Patrick gegen geltendes Recht verstößt.
Doch die Verfassungsrichter halten den Paragrafen für vereinbar mit dem Grundgesetz. Die Richter argumentieren, das Inzestverbot sei verhältnismäßig, weil es die familiäre Ordnung vor schädigenden Einflüssen bewahren könne und ein erhöhtes Risiko von schwerwiegenden genetischen Schäden verhindere. Es sei auch kein unzulässiger Eingriff in die private Lebensführung, weil "der Beischlaf zwischen Geschwistern nicht ausschließlich diese selbst betrifft, sondern in die Familie und die Gesellschaft hinein wirken kann". Weiter argumentieren die Richter, dass daraus auch "Folgen für aus der Verbindung hervorgehende Kinder" entstehen könnten.
Von dem Fall der konkreten Klägerin abstrahierend legten die Richter besonderen Wert darauf, "unterlegene" Partner einer inzestuösen Beziehung zu schützen. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Eltern mit ihren Kinder sexuelle Beziehungen anfangen.
Wer nach Pragraf 173 StGB verurteilt wird, kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe belegt werden.
Ein Richter des Verfassungsgerichts urteilte allerdings anders: Vizepräsident Winfried Hassemer argumentiert, der Paragraf 173 StGB sei unverhältnismäßig. "Es spricht viel dafür, dass die Vorschrift in der bestehenden Fassung lediglich Moralvorstellungen, nicht aber ein konkretes Rechtsgut im Auge hat", heißt es in seiner Erklärung. Der Erhalt eines gesellschaftlichen Konsenses über Werte könne aber kein "unmittelbares Ziel einer Strafnorm sein".
In dem konkreten Fall von Patrick S. aus Leipzig sind die Geschwister weder zusammen aufgewachsen noch ist einer der Partner "unterlegen". Und die Geschwister halten auch trotz Strafen an ihrer Beziehung fest. Die Mutter brachte gar ihr viertes Kind allein Zuhause zur Welt, aus Angst, dass man es ihr auch wegnehmen würde. Zu diesem Zeitpunkt saß ihr geliebter Bruder schon seit einem halben Jahr in der Justizvollzugsanstalt Plauen. Erst danach entschloß sich die verzweifelte Frau auf Empfehlung ihres Anwalts zur Klage.
Inzest erregt noch immer die Gemüter. Doch viele Argumente dafür sind nicht stichhaltig: Denn in einer einvernehmlichen und selbstbestimmten Beziehung zwischen zwei Liebenden muss es nicht zwingend ein Opfer geben, das besonderen Schutzes bedarf. Fälle von sexuellem Missbrauch werden ohnehin durch andere Strafgesetzbuchparagrafen abgedeckt.
Das medizinische Argument ist stärker: Zwar zeigen Studien, dass eine inzestuöse Beziehung nicht das Erbgut schädigt. Doch eine genetische Verbindung zwischen den Eltern kann Auswirkungen auf die Vererbung von Erbkrankheiten haben: Die Wahrscheinlichkeit, dass defekte, bei den Eltern rezessiv vorhandene Gene, an das Kind dominant vererbt werden erhöht sich.
Doch wie schwerwiegend dieser Effekt zu Buche schlägt, ist wissenschaftlich umstritten. Und es ist fraglich, ob man Menschen Sex verbieten kann, nur weil sie das Risiko tragen, behinderte Kinder zu bekommen. Denn das gilt auch für viele andere (nicht blutsverwandte) Paare.
Inzest zog im Laufe der Geschichte Bewunderung und Hass auf sich. Christentum, Judentum und Islam verbieten die Verbindung von Blutsverwandten kategorisch. In Indien galt die Liebesbeziehung als geistliches Verbrechen.
Doch der Inzest wurde auch als Privileg betrachtet: Die Herrschenden in Persien und Ägypten beanspruchten die Heirat in der Familie als königliches Recht. Ähnlich verfährt der europäische Hochadel. Auch er favorisierte die Partnersuche in der eigenen Familie, wobei es allerdings hauptsächlich um den Machterhalt der Sippe ginge.
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