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Urheberrecht bei vergriffenen WerkenVerwaiste Filme dürfen ins Internet

Wissenschaftliche Arbeiten und vergriffene Bücher und Filme ohne Rechteinhaber können nun online zugänglich gemacht werden. Das entschied nun der Bundestag.

Schätzungen zufolge betrifft die Neuregelung mehr als eine halbe Million Bücher. Bild: dpa

BERLIN dpa | Bibliotheken und öffentlich-rechtliche Rundfunksender dürfen Bücher und Filme künftig ins Internet stellen, wenn die Rechteinhaber nicht mehr zu ermitteln sind. Der Bundestag verabschiedete am späten Donnerstagabend ein entsprechendes Gesetz zum Umgang mit „verwaisten“ Werken.

Schätzungen zufolge betrifft diese Neuregelung mehr als eine halbe Million Bücher sowie knapp 50 000 Filme. Eigentlich dürfen urheberrechtlich geschützte Inhalte nur mit Einwilligung der Rechteinhabers genutzt werden – deren Zustimmung kann aber nicht eingeholt werden, wenn sie nicht auffindbar sind.

Nun sollen ihre Werke auch ohne Zustimmung online gestellt werden können, um sie möglichst vielen Personen zugänglich zu machen.

Vergriffene Werke, die nicht mehr im Handel erhältlich sind, darf man in Zukunft ebenfalls leichter als bisher ins Internet stellen. Auch wissenschaftliche Arbeiten, die mit Steuergeldern gefördert wurden, können künftig im Web allgemein zugänglich gemacht werden.

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5 Kommentare

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  • Y
    yrch

    Gut, dass sich hier mal was tut. Filme, besonders aus dem Programmkinofundus, verwaisen nicht nur, sondern 'versterben' regelrecht, wenn sie nicht mehr zugänglich sind. Die Förderung mit öffentlichen Geldern sollte Grundlage genug sein, unbegrenzte Verwertungsrechte einzuschränken und/oder Produktions-/Verleihfirmen zu motivieren, auch weniger ertragreiche Filme zugänglich zu halten. Zwei Beispiele:

  • S
    Supi

    @autocrator

     

    Ja, Sie haben Recht. So absurd wie ich es darstellte, ist die Sache nicht ganz. Es gibt wahrscheinlich irgendwelche Randphänomene, bei denen diese Gesetzgebung tatsächlich eine gewisse, unwahrscheinlich nützliche Rolle spielen könnte, eventuell. Aber selbst da gilt dann, wie Sie sagten:

     

     

    "wie auch immer das definiert sein mag"... Stimmt. Außer der zweifelhaften Relevanz dieses Gesetzes, kommen dann auch noch die handwerklichen Mängel dieser Dorfpädagogenjuristerei hinzu. "Nicht auffindbar" bedeutet schließlich nicht, dass der Veröffentlichende faktisch keinen Erfolg bei der Suche nach dem Rechteinhaber hatte, sondern dass der Veröffentlichende keinen Erfolg hätte haben können! Wie will man das mit Sicherheit ausschließen?

     

    Egal, wir haben einen Gummiparagraphen der irgendwie nach Liberalisierung von Netz riecht! Zumindest vielleicht. Es könnte mal Urteile geben, wo das so ist. Kann man nicht ganz ausschließen.

  • A
    autocrator

    @ Supi:

    nicht immer gleich schimpfen! Das gesetz ist schon richtig und wichtig. Was, wenn ein Rechteinhaber nicht auffindbar ist (wie auch immer das definiert sein mag), sich aber irgendwann aus Timbuktuland meldet? Oder seine um 5 ecken verwandten und 4 erblassungen und schenkungen später auftauchenden erben? Der aberwitzig lange urheberschutz von 70 jahren lässt diese optionen nicht unwahrscheinlich erscheinen.

    Oder Sie nutzen etwas im guten glauben, alles getan zu haben und partout keinen rechteinhaber gefunden zu haben, jahrelang, plötzlich taucht der dann doch noch auf und präsentiert ihnen eine existenzvernichtende rechnung?

     

    Auch die regelung, dass öffentlich geförderte werke auch öffentlich zugänglich sein müssen (hier wäre mal interessant, wie das z.B. mit der öff. filmförderung aussieht, ohne die hierzulande praktisch kein film entsteht), halte ich für sinnvoll: wer was kriegt soll dafür auch was hergeben.

     

    vor allem geht es um rechtssicherheit.

    und i.m.h.o. darum, kunst, kultur und wissenschaft ein wenig von der diktatur des monetären zu befreien.

     

    leider ist es nur ein sehr kleiner schritt zur reform des urheberrechts, das immer noch davon ausgeht, dass wir im zeitalter der druckplatten und von papier und tinte leben.

  • PW
    Peter Wirtz

    Und wann ist der Rechteinhaber "nicht auffindbar" ? Nach 5 Minuten Suche ?

    Die Sueddeutsche Zeitung hat mal ein Foto von mir (einem professionellen Fotografen) ohne Erlaubnis gedruckt, was ich nur zufaellig erfahren habe. Angeblich war ich "nicht auffindbar".

  • S
    Supi

    "Eigentlich dürfen urheberrechtlich geschützte Inhalte nur mit Einwilligung der Rechteinhabers genutzt werden – deren Zustimmung kann aber nicht eingeholt werden, wenn sie nicht auffindbar sind.

     

    Nun sollen ihre Werke auch ohne Zustimmung online gestellt werden können, um sie möglichst vielen Personen zugänglich zu machen."

     

    Wenn bisher ein nicht ermittelbarer Rechteinhaber nicht wegen Verletzung seiner Rechte klagte, hatte man doch auch bisher bei Nutzung der Inhalte, auch ohne Zustimmung keine Probleme...

     

    Also was ändert sich in der Praxis? Nichts! Toll das der Bundestag mal wieder etwas Papier bedruckt hat.