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Unzumutbarer Betreuungsplatz

Mutter erhält 23.000 Euro Schaden­ersatz für fehlenden Kitaplatz

Der Landkreis Offenbach muss einer Mutter 23.000 Euro Schadenersatz für einen fehlenden Betreuungsplatz zahlen. Kinder hätten ab Vollendung des ersten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main am Montag mit. Weil der Landkreis einen solchen Platz für den damals einjährigen Sohn zu spät zur Verfügung gestellt habe, müsse er den erlittenen Verdienstausfall ersetzen. (AZ: 13 U 436/19)

Die Mutter hatte den Landkreis auf Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung verklagt, weil er ihr von März bis November 2018 trotz Bedarfsanmeldung keinen zumutbaren Betreuungsplatz angeboten habe. Die Klägerin hatte in beiden Instanzen Erfolg, wobei das OLG den Schadenersatzanpruch noch um weitere 5.000 Euro erhöhte. Der Landkreis habe seine Amtspflicht verletzt, befand das Gericht. Die Klägerin habe unmittelbar nach der Geburt ihren Bedarf rechtzeitig bei allen vorhandenen Betreuungseinrichtungen der Gemeinde angemeldet. Dennoch habe sie bis zum Ablauf des ersten Lebensjahres keinen zumutbaren Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt bekommen.

Ein Platz müsse dem konkret-individuellen Bedarf des Kindes und seiner Eltern in zeitlicher und räumlicher Hinsicht entsprechen, forderte das Gericht. Eine Fahrtzeit vom Wohnort zum Betreuungsplatz und dann zur Arbeitsstelle von insgesamt knapp einer Stunde, wie vom Landkreis angeboten, sei unzumutbar. Die Kommune oder der Kreis müsse sich aktiv um die Beschaffung eines Platzes kümmern. Allein der Verweis darauf, es gebe freie Plätze, genüge nicht. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Zulassung der Revision vor dem Bundesgerichtshof begehrt werden. (epd)

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