: Untersagen?
Betr.: Alles Absprache, taz hamburg vom 5. Oktober 1999
Wenn Sie von einer Kindesentziehung durch den Vater ausgehen, ist das schon deshalb sehr spekulativ, weil auch der Vater das Sorge- und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat – ganz abgesehen davon, dass auch die ausreisepflichtige Frau nach ihrer Genesung ihrer Familie wird folgen müssen. Tatsächlich konnten wir ihn nicht daran hindern, freiwillig auszureisen – ansonsten kann ich mir lebhaft Ihre Schlagzeile vorstellen, wenn wir jemandem rechtswidrig die Ausreise untersagen würden. Es ist nicht Aufgabe der Behörde, Ehepartner untereinander über den Wunsch des anderen Partners zu unterrichten, ausreisen zu wollen. Dies ist eine rein familiäre Angelegenheit.
Die Kritik des Datenschutzbeauftragten, dass die Behörde personenbezogene Daten an die Öffentlichkeit weiterzugeben habe, führt zu einer unerträglichen Situation. Sollte sich diese Kritik als richtig erweisen – die Rechtsprüfung dazu ist noch nicht abgeschlossen –, könnte die Behörde einer gezielten Fehlinformation durch die Betroffenen oder deren Unterstützer – so geschehen in dem vom Datenschutzbeauftragten kritisierten Einzelfall – nicht wirksam entgegentreten. Damit entstünde die Gefahr einer einseitigen bzw. falschen Berichterstattung, gegen die sich die Behörde durch Richtigstellung nicht wehren könnte. Das mag vielleicht in Ihrem Sinne sein, die breite Öffentlichkeit hat demgegenüber einen Anspruch, objektiv informiert zu werden.
Ralph Bornhöft, Leiter
des Einwohner-Zentralamtes
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