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in kürze ERBRECHTUnter-Schrift

Ein Testament muss am Textende unterschrieben sein. Ein Gericht entschied einen Fall, in dem der Erblasser sein Testament am Rand unterschrieben hatte. So sei nicht erkennbar, ob der Vererbende mit dem gesamten Text einverstanden ist. Es blieb bei einer Ermahnung. (dpa)

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