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Unfeine Feinde

 ■ Mit der FEINDLICHEN ÜBERNAHME auf Du und Du

Stell Dir vor, Du wachst morgens auf und bist verkauft. So ähnlich dürfte es so manchem Firmenboß einer Aktiengesellschaft gehen, der aus der Zeitung von einem feindlichen Übernahmeangebot gegenüber seinem eigenen Unternehmen erfährt - im angloamerikanischen Raum durchaus üblich. Er selbst kann gegen ein solches Angebot wenig unternehmen, gehört doch die Aktiengesellschaft nicht ihm, sondern den Aktionären. Entsprechend wurde er auch zuvor nicht von den aufkaufswilligen Finanzmagnaten konsultiert, im Gegensatz zur freundlichen Übernahme, die unter Mitwirkung bzw. Zustimmung des betroffenen Firmenmanagements läuft.

In der Regel werden die Aktien an der Börse gehandelt. Soll jedoch ein Unternehmen blitzartig mehrheitlich aufgekauft werden, so müssen auf einen Schlag mehr Anteilsscheine erworben werden als gerade von der jeweiligen Firma an der Börse zum Verkauf angeboten sind. Das in den Medien einseitig angekündigte Angebot muß also möglichst zügig einen entsprechend günstigen Preis nennen. Damit nicht vorher die Strategien publik werden, kann dieser Preis nicht mit einem größeren Preis von Aktionären abgesprochen werden, er muß einseitig erklärt werden. Bemüht sich das aufzukaufende Management um Gegenmaßnahmen, im Zweifel um andere, freundliche, Aufkäufer der Unternehmensanteile, so kann der Kurs der Aktie auch an der Börse gewaltigen Auftrieb bekommen. Bisweilen werden die Übernahmeangebote auch von weniger Kapitalkräftigen ausgesprochen (auch mal vom Management): Man besorgt sich Kredite und verkauft hinterher die lukrativsten Teile des Konzerns, um die Kredite zurückzahlen zu können (Leveraged Buyout“, LBO).

Feindliche Übernahmen gelten mancherorts eher als unfein. Deutsche-Bank-Chef Herrhausen hat sie kürzlich stark gegeißelt und jegliche Kreditierung solcher Dinge abgelehnt. Um das Ganze in geregelten Bahnen ablaufen zu lassen, gibt es beispielsweise in Großbritannien genaue Vorschriften, bis wann das Angabot nach der offiziellen Ankündigung des Kaufinteresses vorliegen muß, wie lange die Regierung prüfen darf, ob das ganze der Monopolkomission vorgelegt wird, und inwieweit das Angebot noch aufgebessert werden kann, um das Interesse der Aktionäre zum Verkauf zu vergrößern.

ulk

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