Undurchsichtige Transparenzregeln: Transparenzgesetz ist mangelhaft
Hamburgs Handelskammer muss nicht von sich aus ihre Daten veröffentlichen, hat das Verwaltungsgericht geurteilt und so eine Schwäche des geltenden Rechts offengelegt
Das Hamburgische Transparenzgesetz gilt für die Handelskammer nur zum Teil. Nach einem am Montag veröffentlichten Urteil (Az. 17 K 273/15) des Verwaltungsgerichts muss die staatlich vorgeschriebene Standesvertretung der Wirtschaft zwar auf Anfrage Auskünfte erteilen. Allerdings muss sie Informationen nicht aktiv für die Öffentlichkeit bereitstellen.
Das Urteil offenbart einen Widerspruch in dem Gesetz, mit dem Hamburg eine Vorreiterrolle spielte. Demnach müssen nicht nur die Behörden sondern auch die städtischen Unternehmen wie die Hochbahn ihre Daten im Informationsregister beim Staatsarchiv einstellen. Das gilt aber nicht für Stiftungen, Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts wie die Handelskammer – obwohl diese staatsnah sind.
Das Transparenzgesetz geht zurück auf die Volksinitiative „Transparenz schafft Vertrauen“, die vom Chaos Computer Club, von Transparency International und Mehr Demokratie angeschoben wurde. Die Bürgerschaft übernahm deren Gesetzentwurf und beschloss ihn bis auf kleine Änderungen einhellig.
Weil sich die Kammer weigerte, ihre Daten in das Informationsregister einzustellen, wurde sie 2015 von dem Computer Club verklagt. „Es war von vornherein vorgesehen und klar formuliert, dass auch die Handelskammer und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts vollständig unter das Transparenzgesetz fallen sollen“, behauptete Michael Hirdes vom Club.
Seit drei Jahren kann jeder im Internet nachlesen, was die Chefs öffentlicher Unternehmen verdienen oder was die Verträge der Stadt mit Unternehmen beinhalten.Auch staatliche Gutachten, Geo- und Umweltmessdaten sowie Baugenehmigungen sind dort zu finden.
Vorgesehen vielleicht, aber offenbar uneindeutig formuliert und von der damals SPD-geführten Justizbehörde durchgewunken. Das Gericht unterscheidet auf Basis des Gesetzestextes feinsinnig Akteure, die eine Auskunftspflicht haben und solche, die eine Veröffentlichungspflicht – oder beides – haben. Öffentliche Körperschaften hätten demnach nur eine Auskunftspflicht.
„Wenn das so interpretiert werden kann, muss man das Transparenzgesetz anpassen“, fordert Gregor Hackmack von Mehr Demokratie. Erklärtes Ziel des Gesetzgebers sei es gewesen, der mittelbaren Staatsverwaltung, zu der die Kammern, aber auch die Universitäten gehören, eine Veröffentlichungspflicht aufzuerlegen.
„Wir haben lange auf so ein Urteil gewartet“, sagt Helena Peltonen von Transparency International. Es sei zwar ein Schlag ins Kontor, mache aber den Weg frei für eine Gesetzesnovelle. Auch der Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Johannes Caspar, sieht den Gesetzgeber gefordert, „die Anwendbarkeit des Transparenzgesetzes auf die mittelbare Staatsverwaltung zu erweitern“.
Bei dem grünen Justizsenator Till Steffen rennt er dabei offene Türen ein. Die Behörde arbeitet bereits an einer Novellierung. Eine entsprechende Klarstellung betrachte er als „besonders wichtig“, sagte der Senator.
Die Handelskammer selbst hat längst reagiert. Im Juli beschloss das Kammerplenum, sich freiwillig der Veröffentlichungspflicht zu unterwerfen. Alles andere wäre auch merkwürdig: Denn im Februar hat dort eine Gruppe das Ruder übernommen, die eine größere Transparenz der Kammer gefordert hatte.
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