■ URTEIL: Urlaubsanspruch für Teilzeitkräfte
Kassel (ap) — In einem Modellprozeß hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel am Dienstag entschieden, daß auch Teilzeitkräfte grundsätzlich einen Urlaubsanspruch haben. Er erlischt jedoch am Jahresende, wenn er nicht ausdrücklich auf das folgende Jahr übertragen wird. Ein fehlendes Angebot des Arbeitgebers auf Urlaubsgewährung berechtigt die Arbeitnehmer nicht, ihren Urlaub noch im nächsten Jahr zu verlangen. Das Bundesarbeitsgericht wies in letzter Instanz die Klage eines Studenten aus Köln ab, der von 1986 bis 1989 als Teilzeitkraft in einem Einzelhandelsgeschäft tätig war und dort immer auf Abruf gearbeitet hat. Der Student nahm niemals Urlaub in Anspruch. Im Jahre 1990 verlangte der Mann dann nach seinem Ausscheiden als Schadenersatz eine Urlaubsabgeltung für das Jahr 1989. (Az.: 9 AZR 57/91)
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