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Tücken des MeldegesetzesVermieter müssen Umzug bestätigen

Das neue Melderecht ist besser als erwartet, sagen Datenschützer. Probleme gebe es aber im Detail - zum Beispiel beim Wohnungswechsel.

Erst streichen, dann umziehen, dann zum Meldeamt - mit Bescheinigung vom Vermieter Bild: dpa

BERLIN taz | Das umstrittene Meldegesetz wird kommen. Bund und Länder haben sich im Vermittlungsausschuss auf einen Kompromiss geeinigt.

Datenschützer sind im Großen und Ganzen zufrieden, weil Meldeämter die Daten von Privatpersonen demnach nur mit deren Einwilligung an Adresshändler und Werbewirtschaft weitergeben dürfen. Die Firmen dürfen jedoch das Okay selbst einholen, das wird nur stichprobenartig überprüft.

Das Gesetz soll ab Mai 2015 das Bundesrahmengesetz und die Landesmeldegesetze ablösen, die teilweise deutlich weniger Datenschutz bieten. Datenschützer haben aber weitere Kritikpunkte am Gesetz.

Wer umzieht, muss bei der Meldebehörde künftig eine Bescheinigung des Vermieters vorlegen. Damit sollen Scheinanmeldungen verhindert werden, etwa wenn sich Eltern in einem anderen Stadtteil registrieren, um ihre Kinder auf eine bestimmte Schule schicken zu können. Die Vermieterbescheinigung wurde 2002 im Bundesrahmengesetz abgeschafft, danach wurden die Landesgesetze geändert. Nun wird die Vermieterbescheinigung wieder eingeführt.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder lehnen die Änderung ab und kritisieren eine „Misstrauensvermutung gegenüber der Person des Meldepflichtigen“.

Beherbergungsstätten wie Hotels müssen die Daten wie Anschrift, Nationalität und Geburtsdatum von ihren Gästen aufnehmen und in einen Meldeschein eintragen, den sie ein Jahr aufbewahren müssen. In dieser Zeit kann die Polizei auf die Informationen zugreifen. Anschließend müssen die Daten gelöscht werden. Faktisch ändert sich allerdings nichts: Die Regel steht bereits im Melderechtsrahmengesetz des Bundes.

Die Datenschutzbeauftragten hatten die Abschaffung dieser Regelung im Bundesgesetz gefordert. Hotelgäste dürften nicht als potenzielle Straftäter angesehen werden. Sie sehen darin eine „sachlich nicht zu rechtfertigende Vorratsdatenspeicherung“.

Firmen dürfen die bei der Meldebehörde eingeholten Daten über Privatpersonen nur für den Zweck verwenden, für den die Einwilligung erteilt wurde. Danach müssen sie die Informationen löschen. Durch die Regel sollen große Adressensammlungen durch darauf spezialisierten Firmen verhindert werden. Bislang können sogenannte Adressmittler im Auftrag einer Firma die Daten einholen und sie dann auch zu anderen Zwecken nutzen.

Das Bündnis „Meine Daten sind keine Ware“ wertet die Zweckbindung als Erfolg seines Protests. Die Grünen sind jedoch skeptisch. Sie fürchten, Firmen könnten die Regelungen umgehen, indem sie sich auf schwächere Bestimmungen im Bundesdatenschutzgesetz berufen.

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2 Kommentare

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  • AN
    Ano Nym
    Die Firmen dürfen jedoch das Okay selbst einholen, das wird nur stichprobenartig überprüft.

     

    Kritikwürdig ist doch nicht, dass die Firmen das Okay selbst einholen dürfen, sondern, dass die Firmen das Okay gegenüber dem Meldeamt bloß zu behaupten brauchen, um die Auskunft zu erhalten.

     

    Holen Sie mal die Daten zurück, die an eine 1-€-Ltd. im europäischen Binnenmarkt beauskunftet wurde! Wie wirksam die datenschutz- und ordnungsrechtliche Verfolgung in der EU ist, können Sie am Fall facebook ablesen, der gerade von Th. Weichert bearbeitet wird.

  • A
    AntonGorodezky

    Wer schon mal eine Wohnungsdurchsuchung hatte, weil nach 50 Menschen mit abgelaufener Aufenthaltserlaubnis in der eigenen 30qm-1-Zimmer-Wohnung gesucht wird, der findet diese Bestätigung vom Vermieter vielleicht gar nicht schlecht. Ich meine ja nur.