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■ TipsDie Beschwerde

Am Urlaubsort auftretende Mängel müssen bei der zuständigen Reiseleitung gerügt werden. Können die Mängel nicht sofort beseitigt werden, setzen Sie eine Frist.

Lassen Sie die Mängel von der Reiseleitung bestätigen, oder sammeln Sie Beweise, wie zum Beispiel Foto- und Videoaufnahmen oder die Adressen von Zeugen.

Überlegen Sie gründlich, bevor Sie als Ausgleich für die aufgetretenen Mängel noch am Urlaubsort einen Gutschein oder Bargeld des Veranstalters akzeptieren.

Behalten Sie sich auf jeden Fall schriftlich weitergehende Ansprüche nach Ende der Reise vor.

Werden die Mängel nicht beseitigt, darf sich der Reisende den vertraglich vereinbarten Standard selbst organisieren. Die Kosten dafür können vom Veranstalter zurückgefordert werden, soweit sie nicht unverhältnismäßig hoch sind.

Nach Ende der Reise müssen die Ansprüche innerhalb eines Monats schriftlich gegenüber dem Veranstalter erhoben werden. Listen Sie die Mängel möglichst exakt auf, und orientieren Sie sich bei Ihrer Geldforderung an der von der Rechtsprechung entwickelten Frankfurter Tabelle.

Sechs Monate nach Reiseende verjähren die Ansprüche. Zu dieser Frist hinzuzuzählen ist die Zeit vom Eingang der Mängelanzeige des Urlaubers beim Veranstalter bis zu dessen Antwortschreiben.

Abdruck aus der Zeitschrift „Finanztest“, Heft Juni 1997 der Stiftung Warentest.

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