Tarifkonflikt an Berliner Hochschulen: Klageerfolg für studentische Hilfskraft
Die Hilfskräfte an den Hochschulen streiken für ihren Tarifvertrag. Das Landesarbeitsgericht stärkt nun ihre Position.
Seit diesem Montag befinden sich die studentischen Beschäftigten in einem erneuten, dieses Mal zweiwöchigen Streik. Seit über einem Jahr schwelt der Tarifkonflikt inzwischen. Mitten im Arbeitskampf dürfen sich die Streikenden nun über ein klares arbeitsgerichtliches Urteil in zweiter Instanz freuen. Das Landesarbeitsgericht bestätigte am Dienstag das Urteil zugunsten einer befristet angestellten Beschäftigten.
Katja E., die als Programmiererin an der Humboldt-Universität tätig ist, wurde damit erneut bescheinigt, dass ihre Tätigkeit nach dem Tarifvertrag der Länder bezahlt werden müsse. Auch die Befristung sei hinfällig. Damit steigt ihr Lohn vom seit 17 Jahren unveränderten studentischen Tarif von 10,98 Euro in der Stunde auf 16,61 Euro. „Dieses Urteil ist wegweisend für andere studentische Hilfskräfte“, erklärte Julia Oesterling, die Anwältin der Klägerin. Ihre Kanzlei bereite weitere Klagen vor, sagt sie der taz.
Auch Tom Erdmann, Vorsitzender der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Berlin, ist von der Signalwirkung des Urteils überzeugt: „Dem skandalösen Lohndumping hat das Gericht jetzt eine klare Abfuhr erteilt. Gleicher Lohn für gleiche Arbeit muss auch in den Hochschulen gelten!“
Tatsächlich ist der vorliegende Fall exemplarisch zumindest für die studentischen Beschäftigten, die nicht originär wissenschaftliche Tätigkeiten ausüben, etwa in der Verwaltung, den Bibliotheken oder den technischen Bereichen. Eine Parlamentarische Anfrage der wissenschaftspolitischen Sprecherin der Grünen im Abgeordnetenhaus, Anja Schillhaneck, hatte im Jahr 2016 ergeben, dass das bereits ohne die Rechenzentren schon etwa ein Viertel der Beschäftigten betrifft.
Im Verfahren um die Beschäftigung von Katja E. hat das Landesarbeitsgericht eine Revision nicht zugelassen. Gegen diese Entscheidung kann die Humboldt-Universität noch einen Monat lang Beschwerde einlegen, danach wäre der Beschluss rechtskräftig.
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