Streit um Naturschutzrecht: Offshore-Windpark vor Gericht
Der Nabu klagt gegen den Windpark Butendiek vor Sylt. Die geltende Rechtslage bringt es mit sich, dass er das erst tun kann, seit der Park steht.
Die Umweltschützer hatten unter Verweis auf das Umweltschadensgesetz sofort geklagt, nachdem das damals noch als Bürgerwindpark firmierende Projekt genehmigt worden war. Das Verwaltungsgericht Hamburg wies die Klage ab mit dem Hinweis, der Verband könne erst klagen, wenn ein Umweltschaden auch tatsächlich eingetreten sei.
Also wartete der Nabu notgedrungen ab und sah sich an, wie sich der Windpark auf die Vogelpopulation auswirken würde. „Aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse zeigen, dass sich die Offshore-Windparks in der Nordsee erheblich stärker auf die Vogelwelt auswirken als prognostiziert“, sagte Kim Detloff vom Nabu. Offshore-Windparks vertrieben Seetaucher auf eine Entfernung von mindestens 16 Kilometern.
Ausnahme für den Windpark?
Trotzdem wies das Verwaltungsgericht Köln eine entsprechende Klage ab: Das Umweltschadensgesetz könne nur angewandt werden, wenn eine Schuld des Windparkbetreibers feststellbar sei. Dieser habe sich jedoch auf eine Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) gestützt, außerdem mehrere Fachgutachten eingeholt und damit seiner Sorgfaltspflicht genüge getan.
„Das Kölner Urteil vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Genehmigung vor Fahrlässigkeit schützt, egal wie alt und handwerklich fragwürdig sie sei“, resümiert der Nabu. Damit laufe das Umweltschadensgesetz grundsätzlich ins Leere. Die Berufung des Nabu wird am Donnerstag vor dem Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt (Az. 21 A 49/17). Das Bundesamt für Naturschutz (BFN) prüft derweil, ob für den Windpark nicht eine Ausnahme vom Naturschutz gemacht werden kann. Gernot Knödler
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