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StaatspleitenArgentinien muss Zinsen zahlen

Die Inhaber argentinischer Staatsanleihen bekommen Schützenhilfe: Das Bundesverfassungsgericht urteilte, das Land dürfe die Rückzahlung an seine deutschen Gläubiger nicht verweigern.

FREIBURG taz Argentinien kann sich gegenüber seinen deutschen Gläubigern nicht auf einen finanziellen Staatsnotstand berufen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem gestern veröffentlichten Beschluss. Dies erhöht die Chancen der Gläubiger, ihr angelegtes Geld in voller Höhe und mit vollen Zinsen wiederzubekommen.

Als das südamerikanische Land Ende der 90er-Jahre im Zuge einer Wirtschaftskrise Zahlungsprobleme bekam, legte es weltweit Anleihen für private Anleger auf. 2002 spitzte sich die Krise zu, und Argentinien erklärte sich für zahlungsunfähig. Seitdem wird ein Gesetz über den Staatsnotstand regelmäßig verlängert. Allein in Deutschland soll es nach Angaben der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW) mehr als 100.000 betroffene Anleger geben, die keine Zinsen auf ihre Anleihen mehr erhalten.

Auf Vorlage des Amtsgerichts Frankfurt entschied nun der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts, dass es keine allgemeine Regel des Völkerrechts gebe, die einem Staat unter Berufung auf einen Staatsnotstand die Einstellung von Zahlungen gegenüber Privatpersonen erlaube. Der Staatsnotstand könne nur die Aussetzung von Verpflichtungen gegenüber anderen Staaten rechtfertigen. Die Entscheidung fiel mit sieben zu eins Stimmen.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte allerdings im Sommer 2006 entschieden, dass sich Argentinien schon deshalb nicht mehr auf einen Staatsnotstand berufen könne, weil es dem Land inzwischen wieder besser gehe. Argentinien bietet den privaten Gläubigern eine Umschuldung an. Sie können entweder bei hohen Zinsen und kurzer Laufzeit auf 70 Prozent ihres Kapitals verzichten oder das Kapital mit Zinsverzicht und langer Laufzeit behalten. Weltweit nahmen rund 75 Prozent der Gläubiger das Angebot an. Die übrigen klagen gegen Argentinien. (Az.: 2 BvM 1-5/03 u. a.)

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