: Sparzinsen abheben
Wer über eine Spareinlage mit vereinbarter Kündigungsfrist (ein bis vier Jahre) bei seiner Bank verfügt, sollte sich den 28. Februar merken: Spätestens an diesem Tag muss die Zinsen abheben, wer darüber verfügen will. Anderfalls gehören sie gleichsam zum festgelegten Guthaben. „Eine Verfügung nach diesem Termin behandeln die Banken als vorzeitige Kapitalrückzahlung, für die der Kunde eine Zinsminderung in Kauf nehmen muss.“ Darauf weist der Bundesverband deutscher Banken hin. Vom gewöhnlichen Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist hingegen könnten Bankkunden pro Monat bis zu 3.000 Mark ohne Kündigung des Sparguthabens abheben. Aber auch hier gilt: „Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Kapital zugeschlagen.“ Sparbuchbesitzer können also bis Ende Februar zusätzlich zu den 3.000 Mark „die für das Jahr 2000 gutgeschriebenen Zinsen schadlos abheben“, so der Bankenverband. Ab März gilt dann wieder die 3.000-Mark-Regelung. TAZ
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