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■ SozialgerichtKatalog für Pflege

Kassel (AP) – In einem Musterprozeß hat das Bundessozialgericht in einem jetzt bekanntgegebenen Urteil entschieden, daß Kranke und Behinderte für die häusliche Betreuung als pflegebedürftig anzusehen sind, wenn sie über einen Monat bei der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung fremder Hilfe bedürfen. Dabei gilt nach der höchstrichterlichen Feststellung als Grundpflegebedarf u.a. fremde Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, Gehen, Stehen, Treppensteigen, Waschen, Duschen und Baden, beim An- und Auskleiden, bei der Nahrungsaufnahme, Nahrungszubereitung, Benutzung der Toilette, beim Sprechen, Sehen und Hören. (Az.: 4 RK 1/92)