Sozialgericht zur Rentenversicherung: Kein Beitragsrabatt für Eltern
Gleiche Rentenbeiträge für Eltern und Kinderlose sind rechtens. Zu diesem Urteil kam nun das Bundessozialgericht.
Geklagt hatten zwei Elternpaare aus Freiburg, hinter denen der Familienbund der Katholiken steht. Die Klagen ziehen sich schon seit über zehn Jahre dahin, die Kinder sind längst volljährig. Aber den Klägern geht es ums Prinzip. Eltern sollten danach nur die Hälfte der üblichen Rentenbeiträge zahlen, weil sie durch die Erziehung ihrer Kinder bereits einen anderen Beitrag zur Zukunft der Rentenversicherung leisten.
Hilfsweise wollten die Eltern einen Betrag in Höhe von 833 Euro pro Monat und Kind beziehungsweise einen Betrag in Höhe des steuerlichen Existenzminimums von den zu entrichtenden Sozialbeiträgen abziehen können.
Die klagenden Eltern beriefen sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2001. Damals hatte Karlsruhe bei der frisch eingeführten Pflegeversicherung die Gleichbehandlung von Eltern und Kinderlosen beanstandet, da nur die Eltern einen „generativen Beitrag“ leisten. In der Folge wurde der Beitrag für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,25 Prozent erhöht.
Versicherungen unterschiedlich strukturiert
2001 hatte Karlsruhe den Gesetzgeber zugleich zur Prüfung verpflichtet, ob das Urteil auf Renten- und Krankenversicherung übertragen werden kann. Der Bundestag prüfte und verneinte. Seitdem versucht der Familienbund, unterstützt vom Regensburger Rechtsprofessor Thorsten Kingreen und vom pensionierten Landessozialrichter Jürgen Borchert, das Thema wieder nach Karlsruhe zu bringen. Das Bundessozialgericht hatte allerdings schon zweimal, 2006 und 2015, eine Richtervorlage abgelehnt.
Auch diesmal waren die Richter nicht überzeugt, dass die bestehende Rechtslage verfassungswidrig ist. Das Pflegeurteil sei nicht auf die Rentenversicherung übertragbar, weil beide Versicherungen unterschiedlich strukturiert seien: Die Pflegeversicherung leiste bei Bedarf, die Rentenversicherung entsprechend der eingezahlten Beiträge. Deshalb bestehe bei der Rentenversicherung auch die Möglichkeit, auf der Leistungsseite zu differenzieren. Das habe der Gesetzgeber auch gemacht, indem bis zu drei Rentenjahre pro Kind für Kindererziehungszeiten gewährt werden. Eine zusätzliche Differenzierung auf der Beitragsseite sei nicht erforderlich, so die Richter.
Auch außerhalb der Rentenversicherung fördere der Gesetzgeber die Familien, etwa durch die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern und Ehegatten, durch Kindergeld, Elterngeld und Kinderfreibeträge im Steuerrecht. BSG-Präsident Rainer Schlegel erwähnte zudem die kostenlose Schul- und Hochschulbildung. „Es gibt keine Pflicht, Eltern auf Euro und Cent genauso zu stellen, als hätten sie keine Kinder.“ Der Gesetzgeber habe einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten worden sei, betonte Richter Schlegel.
Das Bundesverfassungsgericht wird sich dennoch demnächst mit einem generellen Elternrabatt bei der Sozialversicherung beschäftigen. Gegen das BSG-Urteil von 2015 haben die Kläger, die ebenfalls zum katholischen Familienbund gehören, Verfassungsbeschwerde eingelegt. (Az.: B 12 KR 13/15 R.)
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