Shisha-Urteil in Münster: Früchte rauchen bleibt erlaubt
Das Nichtraucherschutzgesetz in NRW ist hart. Selbst einem Shisha-Café drohte ein Bußgeld. Die Besitzerin klagte - und bekam jetzt Recht.
DÜSSELDORF taz | Shisha-Cafés können aufatmen: Nicht jeder Rauch lässt sich mit dem nordrhein-westfälischen Nichtraucherschutzgesetz verbieten. Das geht aus einer am Freitag veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes hervor. Danach dürfen Wasserpfeifen weiter qualmen, solange sie tabakfrei sind.
Die Stadt Marl hatte das anders gesehen. In Abstimmung mit dem grün-geführten NRW-Gesundheitsministerium drohte die Gemeinde der Betreiberin eines Shisha-Cafés mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens. Auf Tabak zu verzichten, reiche nicht aus. Die von ihr angebotenen Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und melassebehandelten Dampfsteinen würden auch unter das rigide NRW-Nichtraucherschutzgesetz fallen.
Seit dem 1. Mai 2013 ist das Rauchen in Gaststätten und Cafés in Nordrhein-Westfalen strikt verboten. Nach der Interpretation des Landesgesundheitsministeriums erstreckt sich das Verbot nicht nur auf den Konsum von Zigaretten oder anderen Tabakwaren, sondern auch die Nutzung von elektrischen Zigaretten, Kräuterzigaretten oder Shisha-Pfeifen – egal, womit sie befüllt sind.
Gegen das Vorgehen der Stadt hatte die Café-Betreiberin geklagt. Sie wollte nicht einsehen, dass auch ihre tabakfreien Wasserpfeifen verboten sein sollen. Außerdem beantragte sie beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eine vorläufige Regelung, um ihr Shisha-Angebot bis zur endgültigen Entscheidung über die Klage beibehalten zu können.
Keine Schäden für Passivraucher
Die Gelsenkirchener Richter wiesen ihren Antrag auf eine einstweilige Anordnung zwar noch zurück. Doch in der zweiten Instanz untersagte jetzt der 4. Senat des in Münster ansässigen Oberverwaltungsgerichts NRW per Eilbeschluss der Stadt Marl, gegen das Shisha-Café vorzugehen. Der Grund: Die Café-Betreiberin hat beste Aussichten, in der Hauptsache zu gewinnen.
Nach Auffassung des Senats spricht „alles dafür“, dass der tabakfreie Gebrauch von Wasserpfeifen mit getrockneten Früchten und Shiazo-Steinen nicht unter das Nichtraucherschutzgesetz fällt. Es gebe keine Erkenntnisse, dass Passivraucher durch das hierbei entstehende Verdampfungsprodukt gesundheitlich gefährdet würden, befanden die Richter. Deswegen sei es „voraussichtlich nicht gerechtfertigt“, wenn sich das Rauchverbot auch auf diese Stoffe erstrecken würde.
(Aktenzeichen: 4 B 608/13)
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