■ Senat streitet weiter mit Adass: Überforderte Gerichte
Als die Bundesrepublik und die Jewish Claims Conference 1952 das Luxemburger Akommen über „Wiedergutmachungszahlungen“ unterschrieben, waren sie sich in einem einig. Die Vernichtung jüdischen Lebens war so endgültig, daß sich jeder Gedanke an eine Fortsetzung jüdischer Traditionen von vorneherein verbot. Die Claims Conference hatte sich damals nur widerwillig dem Wunsch deutscher Juden gebeugt, mit einem Teil der „Entschädigungszahlungen“ einen „Neubeginn“ in der Bundesrepublik zu ermöglichen. Damit dieser Neubeginn nicht durch die traditionelle Differenzierung in liberale, reformierte, orthodoxe und ultraorthodoxe Gemeinden finanziell gefährdet wird, entschieden sich die Funktionäre für eine Einheitsgemeinde. Eine damals nachvollziehbare und vor allem praktische Entscheidung und ein Postulat.
Aber das war 1952. Inzwischen hat sich das Bild und auch das Selbstverständnis gewandelt. Das Wort „Neubeginn“ oder „Neugründung“ ist keine historische Posititionsbestimmung mehr. Die orthodoxe Gemeinde Adass Jisroel nimmt für sich in Anspruch, keine Neugründung zu sein, sondern eine Fortsetzung der 1885 anerkannten Körperschaft des öffentlichen Rechts. Wer dies nicht akzeptiere, billige die Unrechtsgesetze der Nazis nachträglich. Eigentlich also ein sehr wichtiger Streit. Fatal ist nur, daß darüber deutsche Gerichte über den Umweg Körperschaftsrecht entscheiden müssen. Die erste Instanz gab Adass recht und argumentierte dabei moralisch und nicht juristisch. Aber die Richter formulierten ihre Entscheidung so weich, daß sie zum Einfallstor für alle möglichen ehemaligen Körperschaften werden könnte. Mit der eigentlichen Frage aber, Diskontinuität oder Neugründung, muß jedes deutsche Gericht überfordert sein, zumal im Kern die Frage der Einheitsgemeinde auf dem Prüfstand steht. Aber muß das ausgerechnet auf Antrag des Senats geschehen? Anita Kugler
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