: Schleier kein Asylgrund
OVG urteilt: Asylrecht muss nicht Standard des deutschen Grundgesetzes in anderen Ländern durchsetzen
KOBLENZ dpa ■ Der Zwang, im Heimatland einen Schleier zu tragen, gibt einer Ausländerin keinen Asylanspruch. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Eine fremde Rechtsordnung müsse sich nicht an der weltanschaulichen Neutralität und Toleranz des Grundgesetzes messen lassen. Das Asylrecht habe nicht die Aufgabe, die Grundrechte nach deutschem Standard in anderen Ländern durchzusetzen. Die afghanische Klägerin hatte erklärt, sie fürchte eine geschlechtsspezifische Verfolgung, weil sie das Tragen eines Schleiers als Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit ablehne. Der Schleierzwang sei mit deutschen Grundrechten zwar nicht vereinbar, ein Menschenrechtsverstoß, der eine Asylgewährung rechtfertigen würde, liege darin aber nicht, erklärte das Gericht. Einer Muslimin sei es zumutbar, die allgemein geltenden Kleidervorschriften zu beachten. (Az.: 6 A 10217/02.OVG)
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