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in kürze NAMENSÄNDERUNGScheidungskinder

Für Kinder aus geschiedenen Ehen kann der Familienname nur dann geändert werden, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist, so das Bundesverwaltungsgericht. Bisher galt der Name des sorgeberechtigten Elternteils als maßgebend (AZ: BVerwG 6C 18.01). (dpa)

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