Miethai & Co.: Sauberes Haus
Was muß der Hausmeister? ■ Von Dirk Dohr
In den vergangenen Wochen sind in der Presse Enten aufgetaucht: Diesen Falschmeldungen zufolge müssen MieterInnen, die die Kosten für einen Hausmeister zahlen, nicht auch noch Kosten für Treppenhausreinigung übernehmen. Aber diese Behauptung ist falsch.
Im Regelfall darf ein Vermieter sowohl Kosten für einen Hausmeister als auch für die Treppenhausreinigung berechnen. Typischerweise stellt ein Vermieter einen Hausmeister an, damit dieser zum Beispiel das Funktionieren der Zentralheizungsanlage überwacht, für die Einhaltung der Hausordnung sorgt, die ordnungsgemäße Müllentsorgung kontrolliert oder die Benutzung der Gemeinschaftsanlagen (Waschküche, Trockenboden) beaufsichtigt. Unabhängig davon wird eine weitere Person beauftragt sein, das Treppenhaus zu säubern.
Da beide Tätigkeitsbereiche voneinander unabhängig sind, darf der Vermieter auch für beide Kosten in Rechnung stellen. Die anders lautenden Pressemitteilungen beruhten auf einer gerichtlichen Entscheidung zu einem Fall, in dem der Vermieter mit dem Hausmeister abgesprochen hatte, daß dieser auch die Reinigung des Treppenhauses erledigt. Trotzdem berechnete der Vermieter nochmals gesondert Kosten für die Reinigung des Treppenhauses. Die Leistung „Treppenhausreinigung“ sollte somit doppelt bezahlt werden. Das Gericht hat für diesen Fall richtigerweise entschieden, daß neben den Hausmeisterkosten keine Treppenhausreinigungskosten zu bezahlen waren.
Ob jedoch ein derartiger Fall vorliegt, läßt sich nur ermitteln, indem die MieterInnen von ihrem Vermieter eine Auflistung des Tätigkeitsbereiches des Hausmeisters anfordern, um überprüfen zu können, ob der Hausmeister selbst verpflichtet ist, das Treppenhaus zu reinigen. Diese Auskunft muß ein Vermieter bei Überprüfung der Betriebskostenabrechnung erteilen.
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