STRAHLENKLAGE GEGEN SIEMENS ABGESCHMETTERT: Grundlegendes Unwesen
1971 schoss einem Arbeiter nach einem Bedienungsfehler Uranstaub ins Gesicht, Jahrzehnte später entwickelt er eine unheilbare, tödliche Lungenkrankheit. Der Arbeitgeber, der zu Siemens gehörende Hanauer Atomkomplex, muss laut einem gestrigen Gerichtsurteil keinen Schadenersatz zahlen – weil der Arbeiter der Geschäftsleitung kein vorsätzliches Handeln nachweisen konnte. Was auf den ersten Blick wie ein skandalöses Urteil anmutet, ist auf den zweiten Blick etwas komplizierter. Schließlich hat die zuständige Berufsgenossenschaft in diesem Fall schon früher entschieden, eine Rente zu zahlen. Damit ist selbst eine fahrlässige Gefährdung der Arbeiter durch die Hanauer Siemens-Tochter abgedeckt. Für einen bösen Vorsatz sah das Gericht keine ausreichenden Hinweise.
Man mag mit der Haltung der Richter einverstanden sein oder nicht, der viel grundlegendere Skandal bei solchen Verfahren ist ein anderer. Die meisten Erkrankten schaffen es nämlich nicht einmal, eine Entschädigung von der Berufsgenossenschaft zu ergattern. Da sind zum einen die kurzen Verjährungsfristen. Drei Jahre nach dem Ausbruch einer Erkrankung muss der Arbeitgeber verklagt werden, sonst erlischt der Anspruch. Die meisten Arbeitnehmer wissen das nicht.
Wenn dann endlich mit viel Glück doch ein Gericht die Beweise sammelt, tritt das deutsche Gutachterunwesen in Aktion: Routinemäßig weisen die Richter den Angeklagten immer noch Gutachter zu, die wegen ihrer Industriefreundlichkeit in Fachkreisen berüchtigt sind. Nur die wenigsten Geschädigten wissen, dass sie auf einem Gutachter ihrer Wahl bestehen können. Und noch weniger von ihnen kennen entsprechende Listen von unabhängigen Sachverständigen. Das Resultat: Schwerkranke können sich vor Gericht gegen teilweise hanebüchene Gutachten nicht durchsetzen. Das muss sich ändern, auch wenn die Industrie, deren Firmen und Produkte ja gerade in Anklage stehen, dagegen ist. Die Profitmaximierung darf vor Gericht nicht länger höher bewertet werden als die Ansprüche der Geschädigten. REINER METZGER
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