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Reps auf Sendung

■ Gericht: Parteien nicht ausschließen

Eine verfassungsgemäß anerkannte Partei darf nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg nicht von einer Wahlsendung im öffentlich-rechtlichen Fernsehen ausgeschlossen werden. Mit dieser am Mittwoch vorgelegten Begründung verfügte das OVG am Dienstag abend die Teilnahme des Landesvorsitzenden der rechtsradikalen „Republikaner“, Werner Haase, an einer geplanten Fernsehdiskussion im Norddeutschen Rundfunk (NDR). Der Sender hatte daraufhin sein für 21.00 Uhr vorgesehenes Wahlhearing mit den Spitzenkandidaten für die niedersächsische Landtagswahl kurzfristig aus dem Programm genommen.

Die Fernsehdiskussion hätte den eingeladenen Vetretern von SPD, CDU, FDP und Bündnis 90/Die Grünen eine zusätzliche Chance zur Wahlwerbung geboten, argumentierten die Lüneburger Richter. Die „Republikaner“, denen das Gericht eine Chance auf den Einzug in den niedersächsischen Landtag einräumte, wären durch einen Ausschluß von der Sendung benachteiligt worden. Damit sei die im Grundgesetz verankerte Chancengleichheit nicht gegeben. Diese habe jedoch in diesem Fall Vorrang vor dem Recht des NDR auf Freiheit der Programmgestaltung, meinte das Gericht.

Die Lüneburger Richter bestätigten mit ihrer Entscheidung vom Dienstag abend eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts Hannover. Dieses hatte zuvor am Nachmittag die Teilnahme Haases an der Fernsehdiskussion mit Hinweis auf das im Grundgesetz verankerte Recht politischer Parteien zur Werbung und Selbstdarstellung vor Wahlen zugelassen. Der NDR könne den „Republikanern“ die Teilnahme auch nicht mit dem Argument verbieten, daß Wahlprognosen ihnen für den 13. März ein Scheitern an der Fünf-Prozent-Hürde vorhersagten. dpa

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