: Rente betreiben
Ein Unternehmen muss für MitarbeiterInnen auch dann Betriebsrente wegen Erwerbsunfähigkeit zahlen, wenn die Erwerbsunfähigkeit erst nach einer Kündigung anerkannt wurde. Das entschied gestern das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt in Fall einer 51 Jahre alten früheren Stationshilfe des UKE. Entscheidend sei die Frage, ob die Mitarbeiterin tatsächlich wegen Arbeitsunfähigkeit ausgeschieden sei. Auch eine rückwirkend festgestellte Erwerbsunfähigkeit sei ausreichend (AZ: 3 AZR 629/01).
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