Prozess um VW-Betriebsratsgehälter: Manager freigesprochen
Zwischen 2011 und 2016 erhielten leitende Betriebsräte von VW hohe Bezüge und Boni. Daran sei nichts auszusetzen, urteilt das Landgericht Braunschweig.
Es ging um die Frage, ob drei ehemalige und ein noch heute amtierender Manager zwischen 2011 und 2016 unangemessen hohe Bezüge für besonders einflussreiche Mitglieder der VW-Belegschaftsvertretung freigegeben hatten. Juristisch gesehen lautete der Vorwurf der Ankläger auf Untreue, teils im besonders schweren Fall. Ein Teil des Gewinns sei durch die überzogenen Gehälter vermindert worden, wodurch VW auch weniger Steuern gezahlt habe.
Den Schaden für den größten europäischen Autobauer bezifferte die Anklage im Verfahren auf mehr als 5 Millionen Euro. Für Kritiker des Konzerns stand zudem der Verdacht im Raum, die Führung könnte versucht haben, sich die Gewogenheit des Betriebsrates über finanzielle Zuwendungen vor schwierigen Entscheidungen zu sichern.
Unter den Angeklagten waren auch die Ex-Konzernpersonalchefs Horst Neumann und Karlheinz Blessing. Die Staatsanwaltschaft hatte argumentiert, alle vier Manager hätten in Bezug auf die Vergütung führender Betriebsräte pflichtwidrig und vorsätzlich gehandelt. Sämtliche Verteidiger hatten hingegen auf Freispruch plädiert.
Rechtlich keine eindeutigen Vorgaben?
In der Hauptverhandlung war es auch um die Bezüge des langjährigen Ex-Chefs der Belegschaftsvertretung, Bernd Osterloh, gegangen. Er kam in bonusstarken Jahren auf Gesamtvergütungen von bis zu einer Dreiviertelmillion Euro. Als Zeuge im Prozess hatte er betont: „Ich war an keiner Entgeltfindung, die meine Person betrifft, beteiligt.“
Strittig war vor allem, ob es überhaupt verbindliche und hinreichend präzise Regelungen zur Gehaltsbestimmung bei Belegschaftsvertretern gibt. Maßgeblich ist stets eine Abwägung, auf welcher Karrierestufe die jeweilige Person heute stünde, wenn er oder sie sich stattdessen für eine Position im Management entschieden hätte. Das geltende Betriebsverfassungsgesetz enthält nach Auffassung auch mancher Arbeitsrechtsexperten keine eindeutigen Vorgaben zu entsprechenden Vergütungskorridoren oder dazu, welche beruflichen Vergleichsgruppen bei der Einstufung eines leitenden Betriebsrates heranzuziehen sind.
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen
meistkommentiert
Urteil nach Tötung eines Geflüchteten
Gericht findet mal wieder keine Beweise für Rassismus
Hype um Boris Pistorius
Fragwürdige Beliebtheit
Russischer Angriff auf die Ukraine
Tausend Tage Krieg
Innereuropäische Datenverbindung
Sabotageverdacht bei Kabelbruch in der Ostsee
Debatte um SPD-Kanzlerkandidatur
Schwielowsee an der Copacabana
BSW stimmt in Sachsen für AfD-Antrag
Es wächst zusammen, was zusammengehört