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Prozess um TotschlagNoch Fahnen im Keller

Ein 51-Jähriger bringt seinen Nachbarn um und wird verurteilt. Ist das Motiv Rassismus? Seine Reichsflagge spielt im Prozess keine Rolle.

Aus Neubrandenburg

Heike Kleffner

Das Landgericht Neubrandenburg hat am Dienstag einen 51-jährigen Angeklagten zu sechseinhalb Jahren Haft wegen Totschlags verurteilt. Der arbeitslose Handwerker hatte im April 2026 seinen zwanzig Jahre jüngeren serbischen Nachbarn mit einem Armbrustschuss in den Hals getötet. Mit dem Urteil blieb die Schwurgerichtskammer des Landgerichts unter dem von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafmaß von achteinhalb Jahren.

Warum musste der 32-jährige Milos P. auf der Wiese vor dem Grundstück des Angeklagten verbluten? Für das Gericht endete in einem abgelegenen Ortsteil von Neustrelitz (Mecklenburg-Vorpommern), zwischen idyllischen Schafsweiden und einem beliebten Badesee, schlicht ein Streit unter Nachbarn nach wechselseitigen Provokationen und Gewaltandrohungen tödlich.

Seit August hatte die Kammer in mehreren Verhandlungstagen den Tatablauf und dessen Vorgeschichte anhand von Sprachnachrichten, Zeugenaussagen und Gutachten rekonstruiert. Ein auffälliges Detail jedoch interessierte weder die Staatsanwaltschaft noch den Vorsitzenden Richter: eine Deutschland-Fahne mit AfD-Logo und eine schwarz-weiß-rote Reichsfahne, die die Ermittler in der Werkstatt des Angeklagten fotografiert hatten.

„Wir waren befreundet, irgendwie“

Stattdessen folgte das Gericht weitgehend der Version des Angeklagten, der vor Gericht immer wieder betonte, er sei am Tatabend des 18. April eigentlich mit Milos P. und weiteren Bekannten zum Essen verabredet und mit ihm befreundet gewesen.

Die beiden Handwerker hätten sich durch die Arbeit kennengelernt, sagte Christian P. Er habe dem jüngeren Mann aus Serbien auch eine Wohnung im Nachbarhaus in dem kleinen Ort Prälank bei Neustrelitz besorgt. Auch wenn es öfter Streit gegeben habe, bei dem Milos P. ihm auch Gewalt angedroht habe und einmal mit einem Hammer auf ihn losgegangen sei: „Wir waren befreundet, irgendwie“, sagte Christian P. und beteuerte: „Ich wollte ihn nicht töten.“

Sowohl Milos P. als auch er selbst hätten am Tattag viel Alkohol getrunken, Milos P. habe ihn dann ohne Anlass per WhatsApp bedroht. Auf dessen Nachricht „Leg Dich nicht mit mir an. Ich werde Dich sofort umbringen, damit Du Bescheid weißt“, hatte Christian P. mit einer unmissverständlichen Sprachnachricht geantwortet: „Ich komm’ jetzt runter und mach’ Dich kalt.“

Der Schuss auf der Wiese

Unstrittig ist, dass Christian P. seine Armbrust mitsamt einem 40 Zentimeter langen Metallbolzen aus der Werkstatt holte und den Bolzen einlegte. Auf einer Wiese kam ihm Milos P. entgegen, nachdem er einen niedrigen Zaun zwischen den Grundstücken überquert hatte. Warum zielte der Angeklagte mit der Armbrust auf den Hals des noch mindestens 2 Meter entfernten Mannes und drückte ab?

Die Beteuerungen von Christian P., er habe einen Angriff befürchtet und nur zur Abwehr geschossen, überzeugten das Gericht nicht vollständig. Es ging von einem bedingten Tötungsvorsatz aus. Milos P. sei unbewaffnet gewesen, sagte der Vorsitzende Richter. Christian P. hätte sich auch anders gegen einen befürchteten Angriff wehren können. Zudem habe der Angeklagte nicht vor dem Schuss gewarnt. Auch im Rausch habe er nicht gehandelt: Eine Gutachterin hatte festgestellt, dass der an Alkohol gewöhnte Christian P. bei einem nach der Tat gemessenen Blutalkoholwert von 2,0 Promille zur Tatzeit schuldfähig gewesen sei.

Fragen bleiben offen

Während Milos P. auf der Wiese verblutete, deckte Christian P. ihn mit einem weißen Laken zu. Dann rief er seinen Anwalt an und meldete sich erst danach über den Notruf bei der Polizei. Als der Mitschnitt des Notrufs im Gerichtssaal abgespielt wurde, waren im Hintergrund Schafsblöken und Vogelgezwitscher zu hören, während Christian P. mit ruhiger, gefasster Stimme einer jungen Beamtin sagte: „Ich habe jemanden mit meiner Armbrust erschossen. Es tut mir leid. Wollte ich gar nicht, ich hab’ ihn genau am Hals getroffen. Halsschlagader. Da war er tot.“

Die in Serbien lebende Mutter und Schwester des Getöteten waren in dem Prozess nicht als Ne­ben­klä­ge­r:in­nen vertreten. So konnte der Angeklagte den 32-Jährigen unwidersprochen als gewalttätig und bedrohlich darstellen. Ohne Nebenklagevertretung blieben Widersprüche offen. Warum etwa war der Angeklagte, der so beharrlich seine Friedfertigkeit beteuerte, im Mai 2022 gewaltsam gegen eine Frau vorgegangen und dafür wegen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 1.200 Euro verurteilt worden? Und warum hatte ihm die Waffenbehörde des Landkreises schon 2014 den Besitz von Waffen und Munition verboten?

Rassistische Beweggründe?

Im Landgericht wollte niemand von Christian P. Details zu seinen Eintragungen im Bundeszentralregister erfahren. Auch ob er den Rassismus und die ausländerfeindliche Programmatik der AfD teilt, deren Fahne in seiner Werkstatt hing, wollte dort niemand wissen. „Wo ist das Problem mit der AfD?“, fragt ein Schöffe zurück, als er im Gang vor dem Gerichtssaal wartet. Die AfD-Fahne habe er gar nicht zur Kenntnis genommen.

Das Kriminologische Forschungsinstitut Niedersachsen hatte in einer Studie zur Anwendung von Paragraf 46 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs, wonach unter anderem rassistische Beweggründe bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind, festgestellt: „Die Interviews mit Fachleuten der Polizei, Staatsanwaltschaft und Gerichte ließen erkennen, dass es einige Unsicherheiten beim Nachweis von Vorurteilsmotiven gibt.“ Doch wer erst gar keine Fragen stellt, muss sich auch mit dem Nachweis von Vorurteilsmotiven nicht auseinandersetzen. Das Urteil gegen Christian P. ist noch nicht rechtskräftig.

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