Polizeigewalt in Saarbrücken: Abstreiten zwecklos

Wegen gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung wandert ein Streifenpolizist in den Knast. Das hat heute das Amtsgericht Saarbrücken entschieden.

Bewaffneter Polizist auf der Straße

Polizisten mit Waffe sieht man öfter. Durchladen und auf andere richten sollte gut überlegt sein Foto: ap

SAARBRÜCKEN dpa | Bei einem Polizeieinsatz trat und schlug er einen Mann und drohte ihm mit seiner Dienstwaffe: Wegen dieser und anderer Taten ist ein ehemaliger Streifenpolizist im Saarland am Montag zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Das Amtsgericht Saarbrücken sprach den 31-Jährigen nach Angaben einer Sprecherin unter anderem der Verfolgung Unschuldiger und der Körperverletzung im Amt sowie der gefährlichen Körperverletzung und Bedrohung schuldig.

Der vom Dienst suspendierte Beamte hatte die Vorwürfe bestritten. Er gab lediglich die ebenfalls angeklagte Fälschung von Rezepten und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem anderen Fall zu. Auch wegen dieser Vorwürfe wurde er am Montag verurteilt, ebenso wegen anderer Gewalttätigkeiten.

Bei dem Polizeieinsatz vom 9. Februar 2014 waren der Angeklagte und ein Kollege wegen eines Randalierers zu einer Saarbrücker Diskothek gerufen worden. Als sie den Mann mit ihrem Streifenwagen zu einem angeblichen Freund bringen wollten, konnten sie dessen Haus nicht finden und irrten umher. Nach eigener Darstellung setzten sie den inzwischen etwas besänftigten Mann auf einem Feldweg ab.

Dort malträtierte der 31-Jährige den Mann laut Anklage mit Schlägen und Tritten. Zudem lud er laut Gericht seine Dienstwaffe durch und richtete sie auf den anderen. Der Angeklagte räumte ein, die Waffe durchgeladen und gegen den Mann Pfefferspray eingesetzt zu haben. Er berief sich dabei auf Notwehr. Sein Kollege hatte den Vorfall vor Gericht als Zeuge bestätigt, konnte aber viele Details nicht nennen.

Die Staatsanwaltschaft hatte für den 31-Jährigen laut Gericht drei Jahre Haft gefordert. Die Verteidigung hielt eine Geldstrafe für die gestandenen Taten und Freispruch in den anderen Fällen für angemessen.

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