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Ossi-Mobbing halb so wild

Angestellter fordert hohe Entschädigung. Doch das Arbeitsgericht weist die Klage ab

Ein Ostdeutscher fühlt sich wegen seiner Herkunft gemobbt und zieht vor das Berliner Arbeitsgericht. Doch die Klage scheitert. Die Her­abwürdigung eines Mitarbeiters als Ostdeutscher sei keine Benachteiligung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), urteilte das Gericht in einer am Mittwoch veröffentlichten Entscheidung.

Der stellvertretende Ressortleiter eines Zeitungsverlages hatte mit seiner Klage Entschädigung, Schadenersatz und Schmerzensgeld gefordert, weil er von zwei Vorgesetzten wegen seiner ostdeutschen Herkunft stigmatisiert und gedemütigt worden sei.

Das AGG wurde 2006 mit dem Ziel verabschiedet, „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“. Aus dem Gesetz ergeben sich Rechtsansprüche gegen Arbeitgeber und Private.

Keine ethnische Gruppe

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht aber, dass dem Kläger keine Entschädigung zustehe, weil eine Benachteiligung nicht wegen seiner ethnischen Herkunft oder Weltanschauung im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erfolgt sei. Menschen ostdeutscher Herkunft seien nicht Mitglieder einer ethnischen Gruppe oder Träger einer einheitlichen Weltanschauung. Auch einen Schadenersatz wegen Persönlichkeits- oder Gesundheitsverletzung lehnte das Gericht ab, weil der Kläger den Arbeitgeber nicht rechtzeitig auf das Verhalten seiner Vorgesetzten und die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam gemacht habe. 800.000 Euro hatte der Mann gefordert.

Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen. Manuela Heim

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