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Öffentlicher DienstJob nur nach Arzt-Check

Viele Bundesländer schicken Stellenbewerber noch zum Amtsarzt - obwohl das im neuen Tarifvertrag nur noch für Ausnahmefälle vorgesehen ist.

Fit für den Job? Bild: ap

BERLIN taz Viele Angestellte im öffentlichen Dienst müssen vor der Einstellung ihre Gesundheit überprüfen lassen, auch wenn der Arbeitgeber dazu laut Tarifvertrag nur bei "begründeter Veranlassung" berechtigt ist. Richard Schaefer, Sprecher der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) Thüringen, kritisiert, dass der Gesundheitscheck in vielen Bereichen trotz Veränderungen im Tarifvertrag normal sei: "Es darf nicht der Eindruck entstehen, dass so etwas die Entscheidung für einen Bewerber bestimmt."

Kürzlich wurde der Berliner Senat von Gewerkschaften und Datenschützern wegen Gesundheitsfragen an Bewerber kritisiert. In einem Fragebogen im Vorfeld der amtsärztlichen Untersuchung wurde etwa nach der Einnahme der Pille gefragt. Der Senat wies die Kritik zurück: Diese Frage sei inzwischen gestrichen, außerdem unterliege der Bogen der ärztlichen Schweigepflicht und komme nicht beim Arbeitgeber an.

Eine taz-Umfrage in den Bundesländern ergab, dass ein solcher Fragebogen, der Bewerbern für den öffentlichen Dienst vorgelegt wird, in Deutschland die Ausnahme ist. Gesundheitschecks gibt es jedoch. Der alte Bundesangestelltentarifvertrag verlangte noch vom künftigen Angestellten, "seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen". Der neue Tarifvertrag der Länder ist weicher. Nur bei "begründeter Veranlassung" darf der Arbeitgeber eine "ärztliche Bescheinigung" über die Leistungsfähigkeit verlangen.

Damit werden Angestellte deutlich von Beamten unterschieden. Beamte müssen sich überall vor der Einstellung untersuchen lassen - für sie ist der Staat im Krankheitsfall ein Leben lang verantwortlich. Bei Angestellten ist der Staat nun bloß ein Arbeitgeber. Und in der Privatwirtschaft sind Einstellungsuntersuchungen meist zulässig, aber freiwillig und dürfen nur Aspekte betreffen, die für den Beruf eine Rolle spielen.

"Sich hier als Bewerber auf den Tarifvertrag zu beziehen ist allerdings nicht ganz einfach", sagt Arbeitsrechtsexperte Rüdiger Krause von der Universität Göttingen. Denn weil der Vertrag ab der Unterzeichnung gelte, sei der Zeitpunkt kurz davor eine Grauzone. Deshalb hänge die Einhaltung besonders an den Tarifpartnern. "Wir halten die Personalräte an, darauf zu achten, dass hier keine Routine fortgesetzt wird", sagt Schaefer von der GEW. Auch wenn das in vielen Ländern momentan noch geschehe.

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