Miethai & Co: Notreparaturen
■ ... an den Feiertagen Von Sylvia Sonnemann
Bald reihen sich wieder die Feiertage aneinander, doch was tun, wenn plötzlich die Heizung ausfällt, ein Wasserrohr platzt, oder der Schlüssel läßt sich nicht mehr im Türschloß drehen?
Grundsätzlich müssen MieterInnen sämtliche Mängel der Wohnung ihren Vermietern anzeigen. In Ausnahmefällen können MieterInnen jedoch selbst Reparaturen veranlassen. Dieses hängt zum einen von der Frage ab, ob aufgrund der Art des Mangels den betroffenen MieterInnen zugemutet werden kann, mit der Beseitigung des Mangels zu warten. Alle eingangs geschilderten Fallkonstellationen erfordern grundsätzlich ein schnelles Handeln, weil sich entweder der Schaden vergrößert, oder ein Wohnen in absehbarer Zeit unmöglich wird bzw. bereits unmöglich geworden ist. Neben der Art des Mangels bestimmt zum anderen das Zeitmoment, ob die/der MieterIn tätig werden kann. Fällt zum Beispiel am Heiligabend die Heizung aus, käme frühestens zum 27. Dezember in Betracht, den Vermieter zu erreichen, sofern überhaupt eine Besetzung des Büros der Hausverwaltung zwischen den Feiertagen gewährleistet ist. Sofern der Vermieter keinen Notdienst benannt hat – beispielsweise auf dem Schwarzen Brett im Hausflur – kann in diesem Fall ein Heizungsnotdienst beauftragt werden. Da der Schaden möglichst gering zu halten ist, sollten nach Möglichkeit (telefonisch) Preisvergleiche erfolgen. Auch sollten nur die unbedingt erforderlichen Maßnahmen in Auftrag gegeben werden.
Sind die geschilderten Voraussetzungen erfüllt, so muß der Vermieter in der Regel die notwendigen Auslagen erstatten. Anderes gilt, wenn der/die MieterIn den Mangel verschuldet hat. Auch muß der/die MieterIn die Kosten tragen, wenn es sich um eine sogenannte Kleinreperatur handelt und laut Mietvertrag die Kostentragung hierfür wirksam (!) auf den/die MieterIn abgewältz wurde.
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