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Neues Gesetz zur VaterschaftRechtlich, leiblich, unsicher

Der Bundestag regelt am Donnerstag die Anfechtung der Vaterschaft neu. Dabei bleibt die Chance auf eine Drei-Eltern-Regelung ungenutzt.

Ein Mann kann (mit Zustimmung der Mutter) die Vaterschaft eines Kindes anerkennen, an dessen Zeugung er nicht beteiligt war Foto: imago
Christian Rath

Aus Berlin

Christian Rath

Leibliche Väter sollen etwas bessere Chancen bekommen, auch rechtlicher Vater zu werden. Der Bundestag soll am Donnerstag ein entsprechendes Gesetz beschließen und damit ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts umsetzen.

Der leibliche Vater ist der Mann, der mit der Mutter gemeinsam durch Geschlechtsverkehr das Kind gezeugt hat. Er ist aber nur dann automatisch auch rechtlicher Vater, wenn er zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war oder wenn er mit Billigung der Mutter die Vaterschaft anerkannte.

Es ist auch möglich, nur rechtlicher Vater zu sein, ohne das Kind gezeugt zu haben. So ist der Ehemann der Mutter der rechtliche Vater eines Kindes, das aus einem Seitensprung der Mutter stammt. Außerdem kann ein Mann (mit Zustimmung der Mutter) die Vaterschaft eines Kindes anerkennen, an dessen Zeugung er nicht beteiligt war.

Die rechtliche Vaterschaft ist die Voraussetzung für ein gemeinsames Sorgerecht mit der Mutter. Der lediglich leibliche Vater hat nur ein Umgangsrecht mit seinem Kind, das heißt, er darf es gelegentlich treffen.

Es hätte auch eine Drei-Eltern-Regelung geben können

Im April 2024 forderte das Bundesverfassungsgericht eine Stärkung der leiblichen Väter im Recht der Vaterschaftsanfechtung. Damals ging es um einen Fall aus Sachsen-Anhalt. Eine Frau hatte mit ihrem Freund Tobias ein geplantes Kind gezeugt. Doch schon zwei Monate später trennte sich die Mutter von Tobias. Sie hatte einen neuen Freund Christian, der alsbald bei ihr einzog und nun seinerseits die Vaterschaft des Säuglings anerkannte. Freund Christian war jetzt der rechtliche Vater des Kindes.

Der leibliche Vater Tobias versuchte die Vaterschaft des neuen Partners der Mutter anzufechten. Erfolglos, denn nach bisheriger Gesetzeslage konnte ein leiblicher Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters nicht anfechten, wenn der rechtliche Vater eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat. Und Christian lebte nun mal mit der Mutter und dem Kind zusammen.

Das Bundesverfassungsgericht erklärte diese alte Rechtslage für verfassungswidrig und forderte eine Neuregelung. Das Gericht gab dem Bundestag dabei großen Spielraum, bis hin zur Einführung einer Drei-Eltern-Familie mit einer Mutter und zwei Vätern.

Die Bundesregierung hielt in ihrem Gesetzentwurf aber an der Zwei-Eltern-Familie fest und setzte die Vorgaben des Gerichts eher restriktiv um. So soll der leibliche Vater die Vaterschaft des rechtlichen Vaters, der mit der Mutter zusammenlebt, nur anfechten können, wenn er selbst eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind hat oder hatte oder sich ernsthaft darum bemühte.

Ob der leibliche Vater dann den bisherigen rechtlichen Vater aus seiner Position verdrängt, soll das Familiengericht unter Kindeswohl-Gesichtspunkten entscheiden, so das neue Gesetz.

Dauerhafter Schwebezustand für Kinder

Wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, soll der leibliche Vater später auch eine „zweite Chance“ der Anfechtung erhalten, falls die sozial-familiäre Beziehung des rechtlichen Vaters zum Kind endet. Die Bundesregierung ging sogar darüber hinaus und sah keine Obergrenze für solche Wiederaufnahme-Verfahren vor. Daran gab es aber bei einer Anhörung im Januar Kritik von Sachverständigen. Für die Kinder bringe dies einen dauerhaften rechtlichen Schwebezustand mit sich.

Die schwarz-rote Koalition hat die Kritik teilweise aufgenommen. Je nach Alter des Kindes soll ein erneuter Wiederaufnahmeantrag erst nach zwei bis vier Jahren gestellt werden können.

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