Musliminnen beim Schwimmunterricht: Mit Burkini zumutbar
Der EGMR urteilt, dass muslimische Schülerinnen zum Schwimmunterricht verpflichtet werden können. Sie könnten dabei einen Ganzkörperbadeanzug tragen.
Die Straßburger Richter sind damit im Einklang mit der deutschen Praxis und Rechtsprechung. Im konkreten Fall weigerten sich die in Basel lebenden muslimischen Eltern, ihre beiden Töchter in der Schule zum verpflichtenden gemeinsamen Schwimmen mit Jungen und Mädchen zu schicken. Dies verbiete ihnen ihr Glaube. Die Eltern, die die schweizerische und türkische Staatsangehörigkeit haben, verwiesen auf ihre Religionsfreiheit.
Die Schweizer Behörden boten an, dass die Schülerinnen einen sogenannten Burkini tragen können, einen islamkonformen Ganzkörperbadeanzug. Als die Eltern kein Einsehen hatten, mussten sie eine Geldbuße in Höhe von umgerechnet 1.292 Euro zahlen.
Die Straßburger Richter urteilten, dass die Schweiz damit nicht gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstoßen habe. Zweck des Schwimmunterrichts sei nicht nur, Schwimmen zu lernen, sondern auch das soziale Miteinander unter den Kindern zu fördern. Ein Ausschluss vom gemeinsamen Schwimmunterricht stehe dem aber entgegen.
Ähnlich hatte auch das Bundesverfassungsgericht in einem am 8. November 2016 gefällten Beschluss entschieden und den Burkini für muslimische Schülerinnen für zumutbar gehalten (AZ: 1 BvR 3237/13).
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