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Mitbestimmung gekippt

■ Personalvertretungsrecht in Schleswig-Holstein verfassungswidrig

Karlsruhe (dpa) – Die erheblich erweiterte Mitbestimmung der Personalvertretungen im öffentlichen Dienst Schleswig-Holsteins ist in wesentlichen Punkten verfassungswidrig. Das entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluß und gab einer Normenkontrollklage von 282 Abgeordneten der CDU/CSU-Bundestagsfraktion statt.

In Schleswig-Holstein war die Mitbestimmung der Personalräte durch Gesetz vom 11. Dezember 1990 ausgeweitet worden. Damit sollte eine wirkungsvolle und ausgewogene Einflußnahme der Personalvertretungen erreicht werden. Angestrebt wurde im Hinblick auf alle innerdienstlichen Belange der Beschäftigten eine „gleichrangige Partnerschaft“ von Dienststelle und Personalrat. (Aktenzeichen: 2 BvF 1/92 – Beschluß vom 24. Mai rpt 24. Mai 1995).

Als verfassungswidrig bewertete der zweite Senat die Regelung, nach der eine umfassende Beteiligung der Personalvertretungen bei allen innerdienstlichen Maßnahmen, die sich auf die Beschäftigten auswirken, eingeführt wird. Mitbestimmung im öffentlichen Dienst dürfe nur so weit gehen, wie die spezifischen in dem Beschäftigungsverhältnis angelegten Interessen der Angehörigen der Dienststelle sie rechtfertigen.

Für zulässig erklärte das Gericht die Regelung, nach der Dienststelle und Personalrat bei ihren Entscheidungen das „gesellschaftliche, wirtschaftliche und ökologische Umfeld“ berücksichtigen müssen. Für ebenfalls verfassungsgemäß wurde die Vorschrift erklärt, wonach bei ressortübergreifenden Mitbestimmungsangelegenheiten mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften Vereinbarungen abzuschließen sind.

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