■ Mit der Produktsicherheit auf du und du: Warnung und Rückruf
Freiburg (taz) – „Hersteller dürfen Produkte nur noch in Verkehr bringen, wenn sie sicher sind“, vermeldete Wirtschaftsminister Günter Rexrodt. „Endlich“, denkt die besorgte VerbraucherIn und wundert sich, daß dies bisher nicht so war. Tatsächlich ist der Anwendungsbereich für das Ende letzter Woche in Kraft getretene Produktsicherheitsgesetz ziemlich gering. Wichtigste Neuerung: Behörden haben jetzt eine klare Ermächtigung für die öffentliche Warnung vor gefährlichen Lebensmitteln, Elektrogeräten und Gebrauchsgegenständen. Auch Rückrufaktionen der HerstellerInnen und Händler können sie anordnen.
Das neue Produktsicherheitsgesetz geht zurück auf eine EU-Richtlinie von 1992. Mit dieser Richtlinie sollte der Verbraucherschutz europaweit auf ein einheitliches Niveau gebracht werden. Während aber in manchen EU-Staaten durchaus Nachholbedarf bestand, war der Verbraucherschutz in Deutschland schon recht flächendeckend geregelt. Nur bei neuartigen Produkte hatte es Regelungslücken gegeben.
Standardbeispiel sind die Duftlämpchen, die vor einigen Jahren plötzlich in Mode kamen. Erst als immer mehr Kinder Unfälle erlitten, weil sie das saftartig aussehende Duftöl tranken, merkte man, daß hierfür kein Gesetz bestand.
Wichtiger ist das neue Recht jedoch als Ermächtigung für öffentliche Warnungen und Rückrufaktionen. Hier fehlte im deutschen Recht für viele Produkte, etwa Geräte aller Art, Autos und Lebensmittel, noch eine ausdrückliche Regelung. Bisher mußten sich die Behörden mit dem einfachen Polizeirecht behelfen. Ulrike Weingand von der Stuttgarter Verbraucherzentrale hofft, daß die BeamtInnen jetzt mit mehr Selbstvertrauen ihre Pflichten wahrnehmen.
Aber auch nach dem neuen Produktsicherheitsgesetz können die Behörden nur dann an die Öffentlichkeit gehen, wenn den VerbraucherInnen eine konkrete „Gefahr“ für Gesundheit und Eigentum droht. Stellt sich später heraus, daß die Behörden fahrlässig falsche Informationen veröffentlicht haben, können die Produzenten auf Schadenersatz klagen – wie vor einigen Jahren der Nudelhersteller „Birkel“, dessen Nudeln zwar nicht perfekt, aber auch nicht gesundheitsschädlich waren. Christian Rath
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