■ Mit Faxgebühren auf du und du: Copyright kostet
Bonn (rtr) – Für Telefaxgeräte muß nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs künftig eine urheberrechtliche Abgabe gezahlt werden. Die Geräte würden unter anderem auch zur Übermittlung und damit zur Vervielfältigung von urheberrechtlich geschütztem Schriftgut eingesetzt, entschied der BGH in dem am Freitag in Karlsruhe veröffentlichten Urteil. Deshalb müsse für die Faxgeräte eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort gezahlt werden.
Wieviel Faxhersteller und damit auch -nutzer künftig mehr zahlen müssen, ist unklar. Die gesetzliche Mindestabgabe für Fotokopierer in Höhe von 75 Mark pro Gerät kann nach Ansicht der Richter nicht auf Telefaxgeräte übertragen werden. Sie sei „unangemessen hoch“, erklärte der BGH (Az: I ZR 208/96). Die Höhe der Vergütung muß nun zwischen der VG Wort und den zuständigen Industrieverbänden ausgehandelt werden.
Mit dem Urteil wies der BGH die Revision einer Faxgeräte-Firma aus der Pfalz ab, die der VG Wort Angaben über die zwischen 1990 und 1993 verkauften Geräte verweigern wollte. Die Gesellschaft nimmt die Verwertungsrechte wahr, die Autoren und Verleger nicht selbst geltend machen können. Dazu zählt insbesondere die Vervielfältigung von wissenschaftlichen Werken. Die Hersteller von Fotokopierern müssen deshalb nach dem Urheberrechtsgesetz schon länger pauschalierte Vergütungssätze bezahlen, die nach der Kopierleistung des Gerätes bemessen werden.
Entscheidend für die Vergütungspflicht der Faxgeräte ist nach Ansicht der BGH-Richter, daß die Fernkopierer auch in wissenschaftlichen Bibliotheken benutzt werden. Dort dienten sie unter anderem der Vervielfältigung, da auswärtigen Benutzern bestellte Kopien oder nicht vorhandene Literatur per Fax übermittelt würden.
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