Mietzahlungen für Hartz-IV-Empfänger: Jobcenter muss nacharbeiten

Arbeitslose haben das Recht auf eine faire Frist für die Wohnungssuche, hat ein Gericht geurteilt. Das Jobcenter wollte einem Mann vorschnell das Geld kürzen.

Das Logo eines Jobcenters

Recht auf Faulheit: Nur einmal eine Frist ausrechnen reicht, fand das Jobcenter – und wurde dafür verurteilt Foto: dpa

CELLE dpa | Hartz-IV-Empfänger bekommen nach einem Gerichtsurteil auf der Suche nach günstigerem Wohnraum Aufschub, wenn sie zwischenzeitlich arbeiten. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat in einem am Montag veröffentlichten Urteil einem Kläger aus Hannover Recht gegeben, bei dem das Jobcenter nach einer sechsmonatigen Frist die Mietkosten nicht mehr voll tragen wollte.

Da der Mann nach Ablauf der Frist eine neue Arbeit gefunden hatte, die nach fünf Monaten gekündigt wurde, pochte er auf eine neue Frist.

Das Gericht räumte dem 51-Jährigen drei weitere Monate für die Suche nach einer preiswerteren Wohnung oder das Finden eines Untermieters ein, wodurch die Mietkosten sinken. Es wies damit das Jobcenter in seine Schranken, das argumentiert hatte, die einmal gesetzte Frist sei abgelaufen und die einmalige Aufforderung zur Suche nach einer preiswerteren Wohnung müsse nicht wiederholt werden.

Dementgegen stellte das Gericht klar, dass ein Senken der Mietkosten nach den Umständen des Einzelfalls auch tatsächlich möglich sein müsse. Da der Kläger für einige Monate gearbeitet habe, habe er sich in dieser Zeit nicht um eine günstigere Wohnung bemühen müssen. Nach der kurzfristigen Kündigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nötig, um die Kosten durch Umzug oder Untervermietung zu senken. (AZ: L 11 AS 561/18 B ER)

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