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Miethai & Co.Mietminderung

■ Teil II: Lärm ist Mangel Von Christine Kiene

Beeinträchtigungen durch Lärm stellen einen Mangel der Wohnung dar. MieterInnen können aus diesem Grunde zur Minderung der Miete berechtigt sein.

Die Mietminderung ist ausgeschlossen, wenn die Lärmquelle bereits bei Abschluß des Mietvertrages vorhanden war, zum Beispiel wenn die Wohnung über einer Diskothek oder an einer stark befahrenen Straße liegt.

Typisch für eine zur Minderung berechtigende Lärmbelästigung ist Baustellenlärm. Dabei kann es sich um Baustellen des Vermieters im eigenen Haus (Dachbodenausbau, Wohnungsrenovierungen) oder um solche auf dem Nachbargrundstück (Neubauten) oder auf der Straße (z.B. U-Bahnbau) handeln, auf die der Vermieter selber keinen Einfluß nehmen kann.

Die Höhe der Minderungsquote hängt davon ab, wie laut es ist und in welcher Gegend MieterIn wohnt. Keine Rolle spielt dabei, ob MieterIn während der Lärmbeeinträchtigung auch die Wohnung nutzt. Die Minderung kann auch z.B. während des eigenen Urlaubs geltend gemacht werden.

Von Gerichten anerkannte Minderungsquoten bei Baulärm: 15 bis 22 Prozent bei Baustellen auf dem Nachbar-grundstück, 22 bis 60 Prozent bei Baustellen im eigenen Hause. 60 Prozent Minderung wurden beispielsweise akzeptiert, weil ein Dachstuhl über der Wohnung der betroffenen MieterInnen abgerissen wurde und anschließend das Dachgeschoß mit Hilfe eines Kranes und eines Außengerüstes ausgebaut wurde.

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