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Miethai & Co.Mietminderung

Teil IV: Wasser  ■ Von Sylvia Sonnemann

Ist die Versorgung mit einwandfreiem Wasser nicht gewährleistet, kann ein erheblicher Mangel im Sinne von Paragraph 537 BGB vorliegen und damit ein Recht zur Mietminderung bestehen. Grundsätzlich dürfen MieterInnen erwarten, daß ihnen Wasser in Trinkwasserqualität in der Wohnung zur Verfügung gestellt wird.

Häufigster Streitpunkt ist der Bleigehalt des Wassers. In Anlehnung an die Werte der Trinkwasserverordnung hat das Landgericht (LG) Hamburg beim regelmäßigen Überschreiten eines Wertes von 40 Mikrogramm Blei pro Liter das Vorliegen eines Mangels im mietrechtlichen Sinne bejaht. Sehr umstritten ist aber, wann ein solcher Mangel erheblich ist und welche Bleikonzentration welche Minderungsquote rechtfertigt: Das LG Hamburg hat ein Recht zur Mietminderung verneint, wenn schon nach ein bis zwei Sekunden Ablaufenlassen des Wassers kein Überschreiten des Grenzwertes mehr vorliegt. Müssen jedoch erst größere Mengen Wasser ablaufen bzw. länger als 30 Sekunden gewartet werden, so kann die Minderung fünf Prozent betragen. In einem Einzelfall, in dem eine Konzentration um die 150 Mikrogramm erhalten blieb, hielt das Amtsgericht (AG) Hamburg eine Minderung von zehn Prozent für angemessen.

Auch wenn die Nitratkonzentration die Werte der Trinkwasserverordnung überschreitet, ist eine Mietminderung gerechtfertigt. Hierbei sind sogar Minderungsquoten von zehn bzw. 30 Prozent für angemessen gehalten worden. In den beiden Entscheidungen zum Nitratgehalt hatten die Gerichte als Anhaltspunkt für die Berechnung die ersatzweise Beschaffung von Mineralwasser zum Kochen, Kaffeetrinken etc. zugrunde gelegt. Beide Quoten entsprachen 150 Mark.

Umstritten ist schließlich, ob eine Verfärbung des Wassers zu einer Minderung berechtigt. Das AG Dortmund hat einem Mieter eine Quote von zehn Prozent zugebilligt, weil regelmäßig zum Teil auch nach längerem Ablaufen Braunverfärbungen des Wassers auftraten. Für unerheblich hielt das Gericht die Frage, ob mit dieser Verfärbung eine Gesundheitsgefährdung verbunden ist. Zum einen könnte der Mieter diese Frage nicht beurteilen und zum anderen diene Wasser nicht nur dem Verzehr, sondern auch dem Waschen, welches mit solchem Wasser nicht möglich sei.

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