Miethai: Ferien
■ Den Vertrag genau lesen Von Sabine Weis
Auch im Urlaub kann es Ärger mit den angemieteten „vier Wänden“ geben: Es regnet beispielsweise in die Ferienwohnung, oder es tropft, weil die Badezimmerinstallation im Ferienhäuschen defekt ist. Die Rechte der UrlauberInnen im Ferienquartier richten sich danach, welche Gesetzesvorschriften anwendbar sind.
Die Vorschriften des Reiserechtes (§§ 651a ff BGB) gelten bei Wohnungen, die von einem Reiseveranstalter oder einem Ferienwohnungsvermittler angemietet wurden. Hier kann, wenn die Wohnung mangelhaft ist, der Reisepreis gemindert und die Wohnung unter bestimmten Voraussetzungen fristlos gekündigt werden. Notwendig ist auf jeden Fall die sofortige Beschwerde beim Reisevermittler beziehungsweise beim Veranstalter. Ebenfalls geregelt ist ein Schadensersatzanspruch der Urlauber, der auch eine Entschädigung wegen entgangener Urlaubsfreuden umfasst. Wichtig ist, dass neben der unverzüglichen Mängelanzeige eventuelle Rückzahlungs- beziehungsweise Schadensersatzansprüche binnen vier Wochen nach dem Reiseende gegenüber dem Vertragspartner geltend gemacht werden müssen.
Wird die Wohnung hingegen von dem Eigentümer selbst angemietet, so gilt das Mietrecht (§ 536 ff BGB). Ein Mangel der Wohnung ist auch hier dem Vermieter schnellst möglich anzuzeigen, um die Miete mindern zu können. Die MieterInnen können aufgrund des Mangels die Wohnung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Vermieter den Mangel trotz Fristsetzung nicht behoben hat. Im Gegensatz zum Reiserecht ist eine Entschädigung für nutzlos aufgewendeten Urlaub nicht vorgesehen.
Sabine Weis ist Beraterin bei Mieter helfen Mietern,Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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