Miethai und Co: Kündigen
■ Fahrradkurier kann helfen ■ Von Dirk Dohr
Immer wieder gibt es Probleme mit der Übersendung des Kündigungsschreibens, mit dem die Mieter den Mietvertrag kündigen wollen. Nach §564a BGB kann eine Kündigung nur schriftlich erfolgen. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Vorschrift kommt somit eine Kündigung per Telefax oder E-Mail nicht in Frage.
Doch selbst die Übersendung einer Kündigung mit Einschreiben reicht nicht automatisch aus, wie vor kurzem das Landgericht Hamburg entschieden hat (Urteil vom 15.6.2000, Gesch.-Nr.: 333 S 24/00). In diesem Fall hatte die Mieterin die Kündigung per Einschreiben abgesendet und war kurze Zeit darauf für acht Wochen weggefahren. Als sie zurücckam stellte sie fest, dass das Einschreiben den Vermieter nicht erreicht hatte, sondern, nach Ablauf der Lagerfrist bei der Post, an die Mieterin zurückgesandt wurde. Das Hamburger Landgericht geht bei dieser Konstellation davon aus, dass die Kündigung nicht wirksam ausgesprochen war. Dies hatte zur Folge, dass die Mieterin für zwei weitere Monate zahlen musste.
Das Landgericht hat es für notwendig angesehen, dass die Mieterin den Zugang des Einschreibens beim Vermieter kontrollieren müsse. Hätte die Mieterin sofort, nachdem sie das Einschreiben mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ zurückbekam, erneut das Kündigungsschreiben auf einem anderen Wege dem Vermieter zugestellt, hätte sie die zusätzliche Mietzinszahlung für zwei Monate vermeiden können. Da sie sich jedoch erst mehrere Wochen später wieder um die Angelegenheit gekümmert hat, hatte sie aus Sicht des Gerichts nicht alles erforderliche und zumutbare unternommen, um die Kündigung dem Vermieter zukommen zu lassen.
So ist festzustellen, dass ein wirksamer Zugang eines Kündigungsschreibens allein durch Übersendung mit Einschreiben nicht immer möglich ist. Wohnt der Vermieter/Verwalter in Hamburg, sollte man sich überlegen, ob die Kündigung mit einem (Fahrrad-) Kurier dem Vermieter zugestellt wird. Dieser gibt entweder die Kündigung direkt im Büro ab, oder er wirft das Kündigungsschreiben in den Briefkasten ein. In beiden Fällen gilt die Kündigung als zugestellt. Es soll auch schon Mieter gegeben haben, welche das Kündigungsschreiben per Gerichtsvollzieher dem Vermieter haben zustellen lassen. Auch dies ist möglich.
Das o.g. Urteil kann per Fax-Abruf unter 040/43139444 oder im Internet auf der „Aktuell“Seite unter www.mhmhamburg.de abgerufen werden.
Dirk Dohr ist Berater bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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