Miethai & Co: Modern II
Die Ankündigungspflicht ■ Von Franziska Jourdan
Der Vermieter muß eine geplante Modernisierung grundsätzlich ankündigen. Wenn also eines Morgens plötzlich Handwerker mit Schaufel und Bagger vor der Tür stehen, müssen die MieterInnen, die hierüber nicht informiert wurden, die Ausführung der Arbeiten nicht dulden. Auch für eine spätere Mieterhöhung nach §3 MHG wird die Ankündigung vorausgesetzt.
Die Ankündigung der Modernisierungsmaßnahme muß zwei Monate vor Beginn der Bauarbeiten schriftlich erfolgen. Wenn der Vermieter dieser Verpflichtung nachkommt, sollte das Schreiben sorgfältig gelesen werden, denn an den Inhalt sind hohe Anforderungen gestellt: In der Ankündigung muß genau aufgelistet sein, welche Arbeiten im einzelnen durchgeführt werden sollen und wann genau mit der Modernisierung begonnen werden soll. Die Zeitangabe „im Juni“oder „Mitte/Ende Juli“ist nicht ausreichend. Überschreitet der Vermieter den mitgeteilten Zeitpunkt des Modernisierungsbeginns erheblich, muß er erneut ankündigen.
Außerdem muß der Vermieter mitteilen, wie lange die Arbeiten voraussichtlich dauern werden und mit welcher Miet-erhöhung nach Ende der Maßnahmen zu rechnen ist. Die Mitteilung muß so konkret und detailliert wie möglich sein.
Ist das Ankündigungsschreiben ordnungsgemäß, müssen MieterInnen die Modernisierungsmaßnahmen dulden. Die Einhaltung der zweimonatigen Ankündigungsfrist ist ausnahmsweise entbehrlich, wenn die Modernisierung nur mit geringen Einwirkungen verbunden ist. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Gegensprechanlage im Haus installiert werden soll.
Die Voraussetzungen für eine Mieterhöhung wegen erfolgter Modernisierung werden in einer der nächsten Ausgaben des „Miethais“besprochen.
Franziska Jourdan ist Praktikantin bei Mieter helfen Mietern Bartelsstraße 30, 20357 Hamburg, Telefon 431 39 40
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