Miethai & Co.: Mietminderung
Teil III: Heizung ■ Von Christiane Hollander
Ein Grund, die Miete zu mindern, kann für MieterInnen entstehen, wenn der Vermieter für die Beheizung der Wohnung verantwortlich ist und nicht durch entsprechende Einstellungen der Heizungsanlage für angemessene Temperaturen sorgt.
Dabei ist in der Rechtsprechung umstritten, welche Temperaturen als angemessen zu betrachten sind. Es schwankt zwischen 20 Grad (OVG Berlin, OLG München, LG Hamburg) und 22 Grad Celsius (LG Mannheim). Jedenfalls sind vertragliche Vereinbarungen über nur 18 Grad Celsius unwirksam (LG Heidelberg).
Der Vermieter ist nicht verpflichtet, diese Temperaturen Tag und Nacht zu stellen. Vielmehr muß er während der „üblichen“ Tagesstunden (zwischen 7 und 23 Uhr) für eine angemessene Beheizung der Wohnung sorgen. Während der Frostzeit kann er aber verpflichtet sein, die Heizung durchgehend laufen zu lassen, damit die Wohnung überhaupt bewohnbar ist.
Wie bei sämtlichen Minderungsquoten muß auch hier der Einzelfall betrachtet werden. Die Gerichte entscheiden oftmals bei ähnlicher Sachlage unterschiedlich. So sprach das LG Berlin den MieterInnen bei fehlender Beheizbarkeit der Wohnung während der Heizperiode einen Anspruch von 75 Prozent Minderung zu; das LG Hamburg war der Meinung, hier müsse keine Miete gezahlt werden, also 100 Prozent Minderung. Ansonsten schwanken die Minderungsquoten zwischen 10 und 50 Prozent, wobei es regelmäßig auf die Dauer des Heizungsausfalls und die Außentemperatur ankommt.
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