Miethai & Co.: Mietminderung
Teil V: Feuchtigkeit ■ Von Eve Raatschen
Feuchtigkeit in der Wohnung führt nur vordergründig zu einem optischen Mangel der Wohnung. Feuchte Wände können zu erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, vor allem dann, wenn sich bereits Schimmel gebildet hat. Wenn Wasser durch die Decke tropft oder durch Löschwasser in großem Umfang feucht oder schimmelig ist, kann sogar eine Minderung von 80 bis 90 Prozent berechtigt sein, bei kompletter Unbewohnbarkeit sind es 100 Prozent.
Bei kleinen Feuchtigkeitsflecken, die nur optisch stören, kann aber auch ein unerheblicher Mangel vorliegen, der nicht zur Minderung berechtigt. Bei allem, was dazwischen liegt, kommt es auf den Umfang der betroffenen Stellen und auf die Räume an (Größe/Funktion), um die es geht.
Streit gibt es meist um die Frage der Verursachung. Lüften und heizen MieterInnen zuwenig, besteht kein Minderungsrecht, sie wären dann sogar für die Beseitigung der Mängel verantwortlich. MieterInnen müssen nur in zumutbarem Umfang lüften, d.h. zumindest jeden Morgen und Abend für ca. zehn bis 20 Minuten „Durchzugslüftung“ (keine dauerhafte Kippstellung der Fenster).
Es gilt folgende Beweislastregelung: MieterInnen müssen beweisen, daß Feuchtigkeit und ggf. Schimmel in der Wohnung vorhanden ist (wenn der Vermieter das abstreitet). Der Vermieter muß dann im nächsten Schritt beweisen, daß nicht ausreichend geheizt und gelüftet wird, und daß andere in seinem Bereich liegende Ursachen (Feuchtigkeit von außen, Baufeuchtigkeit, Wasserschaden) ausgeschlossen sind. Möglich ist dies letztendlich nur durch ein Sachverständigengutachten. Kann er diesen Beweis nicht führen, so ist davon auszugehen, daß ein Mangel der Wohnung vorhanden ist und ein Minderungsrecht der MieterInnen besteht.
(Der Miethai erscheint aus technischen Gründen erst heute.)
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