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Miethai & Co.Zeitverträge

Der Ausstieg ist möglich  ■ Von Christiane Kiene

Mietverträge können auch für einen bestimmten Zeitraum eingegangen werden. Der Mietvertrag endet dann automatisch mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Unter bestimmmten Voraussetzungen ist allerdings eine Verlängerung möglich. Das Besondere an befristeten Verträgen ist, daß während der Laufzeit des Vertrages eine Kündigung ausgeschlossen ist. Ein befristeter Vertrag liegt vor, wenn der Mietvertrag ein konkretes Datum enthält, an dem das Mietverhältnis endet oder wenn dieses Datum kalendermäßig bestimmt ist (“das Mietverhältnis wird für zehn Jahre geschlossen“).

Manche Mietverträge sehen auf den ersten Blick aus wie befristete Verträge, sind aber doch unbefristet. Wenn es z.B. im Mietvertrag heißt, daß die Kündigung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt ausgeschlossen ist, handelt es sich um einen unbefristeten Vertrag.

Steht in dem Vertrag, daß dieser am 1.12.1995 beginnt und am 31.12.1998 endet und heißt es weiter, daß sich das Mietverhältnis jeweils um sechs Monate verlängert, wenn es nicht gekündigt ist, so handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Vertrag.

Gemeinsam haben diese scheinbar befristeten Verträge und die befristeten Verträge, daß man vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist das Mietverhältnis nicht so ohne weiteres kündigen kann. Dies gilt sowohl für den Mieter als auch für den Vermieter.

Welche Möglichkeiten MieterInnen haben, einen solchen Vertrag vorzeitig zu beenden, werden wir nächste Woche erörtern. Wer mehr Informationen zum Thema haben möchte, kann bei „Mieter helfen Mietern“ das Merkblatt „Zeitmietvertrag“ abfordern.

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