Miethai & Co.: Teppiche
Wer zahlt bei Schäden? ■ Von Sabine Weis
So angenehm es sein kann, wenn eine Wohnung vom Vermieter mit Teppichboden ausgestattet ist, so konfliktreich kann es zwischen Vermieter und MieterInnen werden, wenn im Laufe der Mietzeit der bei Einzug neue Teppichboden unansehnlich wird.
Es ist grundsätzlich Sache des Vermieters, einen alten und erneuerungsbedürftigen Teppichboden auszutauschen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, müssen sich die MieterInnen nicht mit dem unschönen Zustand abfinden, sondern können die Miete mindern, notfalls auf einen neuen Teppich klagen. Das Auswechseln eines verschlissenen Teppichbodens zählt nicht zu den Schönheitsreparaturen. Daher müssen MieterInnen weder während des Mietverhältnisses noch bei Auszug einen alten Teppichboden erneuern, auch wenn die Vornahme von Schönheitsreparaturen auf sie abgewälzt wurde.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn der mitvermietete Teppichboden durch die MieterInnen schuldhaft beschädigt wurde, beispielsweise durch Brand- oder Rotweinflecken. In diesen Fällen steht dem Vermieter ein Schadenersatzanspruch zu, allerdings muß er sich einen Abzug „neu für alt“anrechnen lassen, der sich nach der durchschnittlichen Lebensdauer des Teppichbodens richtet. In welchem Umfang die MieterInnen einen Teppichboden erneuern müssen, hängt von der Größe der Beschädigungen ab.
Oft wird vereinbart, daß die MieterInnen beim Auszug die Teppichböden reinigen müssen. Eine solche Klausel ist zulässig, allerdings kann den MieterInnen nicht in einem formularmäßigen Wohnraummietvertrag eine Reinigung durch einen Fachbetrieb vorgeschrieben werden. Die MieterInnen können die Arbeiten auch selbst fachgerecht erledigen.
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