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Miethai & Co.Abbuchung

 ■ Einziehung ist heikel Von Christine Kiene

Viele Vermieter sind daran interessiert, sich Miete und Nebenkosten mittels einer Lastschrift selber vom Konto der MieterInnen zu holen. MieterInnen brauchen so eine Erklärung nur dann abzugeben, wenn sie sich im Mietvertrag dazu verpflichtet haben. Zulässig ist auch eine formularmäßige Vereinbarung (OLG Nürnberg, NJW-RR 94, 689). Eine solche Vereinbarung findet sich in vielen Mietverträgen, d.h. im Kleingedruckten befindet sich eine solche Verpflichtung.

Haben MieterInnen freiwillig eine Einziehungsermächtigung erteilt, so können sie diese jederzeit widerrufen. Anders ist dies, sofern MieterInnen vertraglich verpflichtet sind, eine Einziehungsermächtigung zu erteilen. Dann dürfen sie eine solche nicht so ohne weiteres zurücknehmen. In manchen Mietverträgen findet sich sogar die Formulierung, daß die Einziehungsermächtigung unwiderruflich erteilt werden muß oder der Widerruf der Einziehungsermächtigung als Kündigung des Mietverhältnisses gewertet wird.

Ein Widerruf auch von sogenannten unwiderruflichen Einziehungsermächtigungen ist immer dann möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dieser kann z.B. darin bestehen, daß der Vermieter mehr Geld vom Konto der MieterInnen abbucht, als ihm vertraglich zusteht. Haben z.B. die MieterInnen dem Vermieter mitgeteilt, daß sie aus bestimmten Gründen Mietminderungen durchführen möchten, und der Vermieter hat trotzdem die volle Miete vom Konto abgezogen, so ist dies ein wichtiger Grund, der zur Kündigung der Einziehungsermächtigung be-rechtigt. Die vertragliche Vereinbarung, daß die Kündigung der Einziehungsermächtigung gleichbedeutend mit der Kündigung des Mietverhältnisses ist, ist unwirksam. Auch in diesem Fall ist die Kündigung der Einziehungsermächtigung aus wichtigem Grund zulässig.

Die Kündigung muß dem Vermieter schriftlich mitgeteilt werden. Zieht er dann trotzdem noch Gelder vom Konto ein, so kann man innerhalb eines Zeitraums von in der Regel sechs Wochen diese Gelder über die Bank zurückfordern.

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