Miethai & Co: Volles Rohr
Wer zahlt fürs verstopfte Klo? ■ Von Eva Proppe
Kann der Vermieter von den MieterInnen die Erstattung der Reparaturkosten verlangen, wenn in ihrer angemieteten Wohnung die Toilette verstopft ist? Grundsätzlich gilt, daß der Vermieter diese Kosten im Rahmen seiner Instandsetzungspflicht zu übernehmen hat. Es ist die Aufgabe des Vermieters, die Wohnung in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten und etwa auftretende Mängel zu beseitigen.
Damit wird der Vermieter aber nicht zum „wehrlosen Opfer“seiner MieterInnen degradiert. Wenn die MieterInnen schuldhaft einen solchen Schaden angerichtet haben, haften sie auch. Es ist nur so, daß der Vermieter dies im Einzelfall beweisen muß. D.h., der Vermieter trägt die Beweislast dafür, daß die Verstopfung nicht auf Schwachpunkte oder Mängel des Baukörpers zurückzuführen ist, auch wenn die Verstopfung des Abflußrohres des WCs aus dem Wohnbereich der Mieterin herrührt.
Die MieterInnen dürfen allerdings keine konkreten aussagekräftigen Anhaltspunkte geliefert haben für den Vorwurf vertragswidrigen Verhaltens. Stellt sich jedoch heraus, daß unzulässiges Material weggespült worden ist (Ohrreiniger, Tampons o.ä.) oder die MieterInnen die Verstopfung durch fehlerhafte Bedienung der Sparspülung herbeigeführt haben, kann es zu einer Kostentragung durch die MieterInnen kommen.
Soweit in einem Formularmietvertrag eine Klausel enthalten ist, die besagt, daß die MieterInnen verpflichtet sind, Verstopfungen des WCs auf ihre Kosten beseitigen zu lassen, ist diese gemäß § 9 Abs. 2 Nr.1 AGB-Gesetz unwirksam. Im Einzelfall ist zu empfehlen, sich kurz bei Mieter helfen Mietern zu informieren.
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