Miethai & Co: Reparaturen
■ Wer soll das bezahlen?
Von Eva Proppe
Die Frage nach Reparaturen stellt sich für die MieterInnen dann, wenn in der Wohnung oder im Haus Mängel oder Schäden auftreten, die sie beeinträchtigen. Nach dem Gesetz ist es die Pflicht des Vermieters, das Haus und die Wohnung in gutem Zustand zu halten und alle dafür notwendigen Reparaturen durchzuführen. In § 536 BGB heißt es: „Der Vermieter hat die vermietete Sache dem Mieter in einem zu dem vertragsgemäßen Verbrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.“
Die MieterInnen können also verlangen, daß sie unter vertragsgemäßen und sie nicht gefährdenden Bedingungen wohnen können. Dabei ergeben sich je nach Alter der Wohnung Unterschiede beispielsweise bei den Fenstern und beim Schall- und Wärmeschutz.
Nur in folgenden Ausnahmefällen haben die MieterInnen die Schäden selbst zu reparieren (oder zu zahlen): Erstens bei Schäden, die die MieterInnen, ihre Familienangehörigen oder BesucherInnen selbst verschuldet haben. Dazu zählt nicht, was im Laufe der Zeit durch Abnutzung, normalen Gebrauch und Alter kaputt geht. Zweitens bei Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung, wenn sie den MieterInnen – wie meist – im Mietvertrag aufgebürdet wurden, und bei Bagatellschäden oder kleineren Reparaturen an solchen Teilen der Wohnung, die die MieterInnen häufig benutzen: Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, die Heiz- und Kocheinrichtungen, die Fenster- und Türverschlüsse (nicht jedoch Glasscheiben). Dabei dürfen die einzelnen Reparaturkosten einen bestimmten Betrag (ca. 150 Mark) und eine Höchstgrenze im Jahr (ca. 300 Mark oder 8 Prozent der Jahresmiete) nicht übersteigen.
Die Verpflichtung zur Übernahme der Kosten für diese Kleinreparaturen muß mietvertraglich wirksam vereinbart worden sein, sonst braucht nicht gezahlt zu werden. Also: Vor dem Zahlen kurz beim Rechtstelefon für mitglieder von Mieter helfen Mietern anrufen und die Klausel überprüfen lassen!
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